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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2014
- VG 11 L 353.14 -
Internetanbieter Uber bleibt in Berlin weiter verboten
Geschäftsmodell von Uber nach geltender Rechtslage nicht genehmigungsfähig
Die Vermittlung von Beförderungen über die Smartphone-App Uber bleibt im Land Berlin verboten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und bestätigte das behördliche Verbot in einem Eilverfahren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Land Berlin die Vermittlung von Fahraufträgen an lizensierte Fahrdienstunternehmer (UberBlack) als auch an private Fahrer (UberPop) nach der Gewerbeordnung verbieten. Denn mit diesen Diensten betreibe Uber entgeltlichen bzw. geschäftsmäßigen Gelegenheitsverkehr von Personen mit Kraftfahrzeugen ohne
VG: Transport via Uber erfolgt nicht unentgeltlich
Die Dienste von Uber seien auch entgeltlich. Die Behauptung der Antragstellerin, eine Bezahlung der Dienste sei freiwillig, widerspreche nicht nur ihren eigenen Nutzungsbedingungen; auch sei die vermeintliche Möglichkeit, die veranschlagte Servicegebühr zu widerrufen, kein Ausweis für die Unentgeltlichkeit des Transports, sondern setze die Entgeltlichkeit im Gegenteil voraus, weil es ansonsten nichts zu widerrufen gäbe.
Dienste von Uber verstoßen gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetztes
Das Verbot der Dienste sei schließlich nicht unverhältnismäßig; insbesondere sei das Geschäftsmodell von Uber nach der geltenden Rechtslage, die auf dem Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen von entgeltlicher
Sofortiger Vollziehung des Verbots dient Schutz der Existenzfähigkeit des Taxenverkehrs und zum Schutz der Fahrgäste vor Gefahren für Leib und Leben
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 117 MMR 2015, 117
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Dokument-Nr. 18903
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