wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 17.01.2018
18 S 381/16 -

Höhe der Nutzungs­entschädi­gung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Formel Mietspiegel + 10 %

Zuschlag von 10 % aufgrund angespannten Wohnungsmarkts und "Mietpreisbremse"

Der Maßstab für die Nutzungs­entschädi­gung aufgrund Vorenthaltens der Mietsache ist die bei Neuabschluss eines Mietvertrages erzielbare Marktmiete. Deren Höhe kann nach der Formel Mietspielgel + 10 % ermittelt werden. Der Zuschlag von 10 % ist aufgrund des angespannten Wohnungsmarkts und der "Mietpreisbremse" vorzunehmen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin wurden im Februar 2015 zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Da sie jedoch erst im März 2016 die Wohnung an die Vermieterin herausgaben, verlangte die Vermieterin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Dem kamen die Mieter auch nach, jedoch nur in Höhe der Vertragsmiete. Die Vermieterin vertrat aber die Ansicht, dass die Mieter die Marktmiete schulden und erhob daher Klage auf Zahlung. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Dagegen richtete sich die Berufung sowohl der Vermieterin als auch der Mieter.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Formel Mietspiegel + 10 %

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und änderte daher die Entscheidung des Amtsgerichts ab. Maßstab für die Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 2. Alt. BGB sei nicht die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB, sondern die bei Neuabschluss eines Mietvertrages erzielbare Marktmiete. Diese sei auf Grundlage des Mietspiegels zu ermitteln, wobei im Hinblick auf den angespannten Berliner Wohnungsmarkt und die Vorschriften über die "Mietpreisbremse" ein Zuschlag von 10 % zu berücksichtigen sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 459/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2018, Seite: 459
GE 2018, 459

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25985 Dokument-Nr. 25985

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25985

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?