wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015
6 U 7/14 -

Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietvertragsende begründet Anspruch des Vermieters auf Nutzungs­entschädigung

Nutzungs­entschädigung umfasst vereinbarte Miete zuzüglich Betriebs­kosten­voraus­zahlungen

Weigert sich ein Mieter nach Mietvertragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungs­entschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen erhielt im März 2010 eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Im anschließenden Rechtsstreit wurde sie vom Amtsgericht Schwedt/Oder im November 2011 zur Räumung und Herausgabe der Räume verurteilt. Im Dezember 2011 wurde die Mietsache mit Übergabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterin herausgegeben. Die Vermieterin verlangte für die Zeit von Februar 2011 bis Dezember 2011 eine Nutzungsentschädigung. Da sich die ehemalige Mieterin weigerte zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund Herausgabeweigerung

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin habe nach § 546 a BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zugestanden, weil die Mietsache trotz Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieterin vorenthalten worden sei. Hat das Mietverhältnis egal aus welchem Grund geendet, sei der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben (§ 546 BGB). Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so könne der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen verlangen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 29.11.2013
    [Aktenzeichen: 12 O 22/12]
Aktuelle Urteile aus dem

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22251 Dokument-Nr. 22251

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22251

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Roland Berger schrieb am 22.02.2016

Der Sachverhalt ist hier nicht nur verkürzt, sondern verstümmelt wiedergegeben. Daß ein Mieter, der nach Ende des Mietverhältnisses die Mietsache nicht herausgibt, Nutzungsentschädigung schuldet, ist einhellige Rechtsauffassung in Schrifttum und Rechtsprechung. Mit dieser Frage muß sich kein OLG (Berufungsinstanz für Gewerberaummietsachen) beschäftigen.

Hier war es möglicherweise so, daß der Mieter wegen irgend eines Gegenanspruchs meinte, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können. Ein Zurückbehaltungsrecht kann in keinem Falle ausgeübt werden, weil die Besitzverschaffung an der Mietsache nach Wegfall der Gegenforderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, nicht nachholbar ist.

Die Tatbestandswiedergabe sollte hinreichend ergänzt werden.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?