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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015
- 6 U 7/14 -
Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietvertragsende begründet Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigung umfasst vereinbarte Miete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen
Weigert sich ein Mieter nach Mietvertragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungsentschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen erhielt im März 2010 eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Im anschließenden Rechtsstreit wurde sie vom Amtsgericht Schwedt/Oder im November 2011 zur
Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund Herausgabeweigerung
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin habe nach § 546 a BGB ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 29.11.2013
[Aktenzeichen: 12 O 22/12]
- Bei nicht rechzeitigem Auszug des Mieters kann der Vermieter nur eine Nutzungsentschädigung bis zum Tag des Auszugs verlangen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2005
[Aktenzeichen: VIII ZR 57/05]) - Keine Rückgabe der Mietwohnung bei Zurücklassen von Waschmaschine und Einbauküche
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 26.04.2013
[Aktenzeichen: 28 C 3962/11])
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Dokument-Nr. 22251
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