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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 07.07.2014
- 18 S 64/14 -
Ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen kann nicht ohne weiteres umgedeutet werden in Kündigung aufgrund unpünktlicher bzw. unvollständiger Mietzahlungen
Keine Umdeutung wegen fehlender Angabe des Kündigungsgrunds und einer Abmahnung
Kündigt ein Vermieter das Mietverhältnis mit einem seiner Mieter ordentlich wegen Mietrückständen und ist diese Kündigung unwirksam, so kann sie nicht ohne weiteres in eine Kündigung aufgrund unpünktlicher bzw. unvollständiger Mietzahlungen umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist ausgeschlossen, wenn die neuen Kündigungsgründe in der ursprünglichen Kündigung nicht genannt wurden und es an einer Abmahnung fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin das
Keine Umdeutung der ordentlichen Kündigung wegen Mietrückstände in Kündigung aufgrund unpünktlicher bzw. unvollständiger Mietzahlungen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Soweit sie angeführt habe, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1591/rb)
- BGH zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 91/10]) - Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen: Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Zeitraum von acht Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 27.03.2008
[Aktenzeichen: 62 S 412/07])
Jahrgang: 2014, Seite: 1591 GE 2014, 1591
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Dokument-Nr. 20436
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