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Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 21.11.2013
- 17 C 42/13 -
Ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen nur bei Vorliegen eines Zahlungsverzugs über Zeitraum vom mindestens einen Monat
Mietrückstand muss zudem monatliche Miete übersteigen
Ein Vermieter kann nur dann eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen aussprechen, wenn die Rückstände erheblich sind. Voraussetzung ist daher, dass die Mietrückstände den Betrag einer monatlichen Miete übersteigen und der Zahlungsverzug über einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den Mietern einer Wohnung wurde im November 2013 wegen Mietrückständen ordentlich gekündigt. Hintergrund der Rückstände waren ständige nicht vollständig gezahlte Mieten. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen Unerheblichkeit der Mietrückstände
Das Amtsgericht Lichtenberg entschied gegen die Vermieterin. Sie habe das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2015
Quelle: Amtsgericht Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2014, 1590/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 1590 GE 2014, 1590
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Dokument-Nr. 20435
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