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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 21.10.2015
- 7 S 176/14 -
Flugverspätung infolge Vogelschlags schließt Anspruch auf Ausgleichszahlung aus
Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen
Kommt es aufgrund eines Vogelschlags und der dadurch bedingten notwendigen Reparatur des Triebwerks zu einer Flugverspätung, so steht den Fluggästen kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Denn die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste im Mai 2013 ein Flug von Puerto Plata nach Frankfurt a.M. kurz nach dem Start abgebrochen werden, weil es durch einen
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage auf Ausgleichszahlungen ab. Es entschied, dass die
Landgericht verneint ebenfalls Ausgleichszahlungsanspruch
Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Klägern habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastVO zugestanden, da sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO habe stützen können.
Vogelschlag stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Nach Auffassung des Landgerichts stellen in die Triebwerke einfliegende und eingesogene Vögel einen außergewöhnlichen Umstand dar. Zwar sei die Möglichkeit eines Vogelschlags als ein typisches und nicht ganz fernliegendes Risiko im Rahmen des Flugzeugbetriebs zu bewerten. Gleichwohl stelle sich der durch einen
Keine Haftung der Fluggesellschaft für unvorhersehbare Naturereignisse
Es sei zudem zu berücksichtigen gewesen, so das Landgericht, dass die Ausgleichszahlungspflicht unter anderem der Disziplinierung der Luftfahrtunternehmen diene. Ausfall- und Verspätungsrisiken sollen durch Optimierung der organisatorischen Abläufe soweit wie möglich vermieden werden. Es würde aber zu weit führen, die Haftung auf nicht vorhersehbare Naturereignisse zu erstrecken. Andernfalls würde Art. 5 Abs. 3 FluggastVO weitestgehend ins Leere laufen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2016, 77/rb)
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 23.10.2014
Jahrgang: 2016, Seite: 77 RRa 2016, 77
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Dokument-Nr. 22646
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