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Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.09.2010
- 3 O 140/10 -
Wesentliche Beeinträchtigung durch herüberhängende Zweige: Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Zurückschneiden der Äste
Beeinträchtigung durch Nadelbefall begründet kein Unterlassungs- oder Ausgleichsanspruch
Kommt es aufgrund von herüberhängenden Zweigen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Grundstücks, so kann der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn das Zurückschneiden der herüberhängenden Äste verlangen. Beeinträchtigungen durch den üblichen Nadelbefall begründen jedoch weder Unterlassungs- noch Ausgleichsansprüche. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund
Anspruch auf Beseitigung herüberhängender Äste bestand
Das Landgericht Dortmund bejahte den Anspruch auf Beseitigung
Kein Anspruch auf 50 prozentiges Beschneiden der Äste
Der
Anspruch auf Laubrente bestand nicht
Zudem habe kein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine jährliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17120
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