die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „mangelnde Beheizbarkeit“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 03.10.2015
- 11 C 243/14 -
Nicht funktionierende Heizung berechtigt auch außerhalb der Heizperiode bei unangenehm kalten Temperaturen zur Mietminderung von 50 %
Mietminderung ebenfalls wegen undichter Fenster, Nichtbeseitigung von Bauschutt und Fehlens einer echten Wohnungseingangstür gerechtfertigt
Funktioniert eine Heizung nicht, so rechtfertigt dies auch außerhalb der Heizperiode eine Mietminderung in Höhe von 50 %, wenn es angesichts des übrigen Zustands der Wohnung unangenehm kalt ist. Zudem ist eine Mietminderung wegen undichter Fenster in Höhe von 15 %, der Nichtbeseitigung von Bauschutt in Höhe von 10 % und des Fehlens einer echten Wohnungseingangstür in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete für April und Mai 2010 sowie von August bis Dezember 2010. Hintergrund dessen waren mehrere Mängel. So funktionierte die Heizung nicht, was dazu führte, dass es unangenehm kalt in der Wohnung war. Zudem waren die Fenster undicht, es lag Bauschutt auf dem Anwesen und als Wohnungseingangstür fungierte lediglich eine Zimmertür. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht nicht an, sodass der Fall vor Gericht kam.Nach Ansicht des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen habe die defekte Heizung eine Mietminderung in Höhe von 50... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Gießen, Urteil vom 05.11.2015
- 48 C 48/15 -
Defekte Heizung und Duschkabine sowie Geruch im Treppenhaus berechtigen zur Mietminderung
Recht zum Zurückbehalt in Höhe des zweifachen Minderungsbetrags
Ist die Heizung in einem kleinen Raum defekt, so kann dies eine Mietminderung von 8 % rechtfertigen. Im April jedoch nur in Höhe von 4 %. Eine Geruchsbelästigung im Treppenhaus kann zu einer Mietminderung von 4 % berechtigen. Führt ein Defekt der Duschkabine zu einem nassen Boden, kann eine Mietminderung von 3 % angemessen sein. Zudem können die Mieter neben der Mietminderung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Minderungsbetrags ausüben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung wegen verschiedener Mängel ihre Miete für die Zeit von November 2014 bis Mai 2015. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kündigte er seinen Mietern wegen Zahlungsverzugs. Nachfolgend weigerten sie sich aber auszuziehen, sodass der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung klagte.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 17.09.2015
- 9 U 196/14 -
Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Mieters aufgrund Gesundheitsgefährdung wegen leistungsschwacher Heizung erfordert Fristsetzung zur Mangelbehebung
Zeitraum von einem Jahr zwischen Fristsetzung und Kündigung erfordert erneute Fristsetzung vor Ausspruch der Kündigung
Besteht aufgrund einer leistungsschwachen Heizung eine Gesundheitsgefährdung, so kann ein Gewerberaummieter den Mietvertrag nur dann gemäß § 569 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn er zuvor dem Vermieter eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat (§ 543 Abs. 3 BGB). Liegt zwischen der Fristsetzung und der fristlosen Kündigung ein Zeitraum von einem Jahr, so ist vor Ausspruch der Kündigung eine erneute Fristsetzung erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 bemängelte die Mieterin einer in einer Einkaufspassage gelegen Ladenfläche eine zu geringe Leistung der Heizung. Dadurch ist es zu niedrigen Temperaturen gekommen. Die Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin unter Fristsetzung die Beseitigung des Mangels. Nachdem die Vermieterin im nachfolgenden Jahr keine Anstalten unternahm,... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25.06.2014
- 413 C 10946/13 -
Wohnungsmieter hat Anspruch auf Möglichkeit zur eigenen Steuerung der Heizung
Beheizung von Räumen nach eigener Entscheidung wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrags
Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch darauf, dass eine Möglichkeit besteht, nach freier Entscheidung die Räume zu beheizen. Dieser Anspruch ist wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrags. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Abschluss des Mietvertrags über eine Wohnung im September 2013 erfuhr die Mieterin, dass die Heizung in ihrer Wohnung über die Therme der Nachbarwohnung versorgt wurde. Dies führte dazu, dass die Mieterin nur dann heizen konnte, wenn die Nachbarin die Therme eingeschaltet hatte. Damit gab sich die Mieterin nicht zufrieden und erhob gegen... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 20.10.2014
- 102 C 194/13 -
Ein den Mietern zuzurechnender Schimmelbefall rechtfertigt keine Mietminderung
Schimmelbefall aufgrund unzureichender Beheizung und Belüftung der Wohnung
Geht der Schimmelbefall einer Wohnung auf die Mieter zurück, da sie nur unzureichend heizen und lüften, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Diesen Umstand hat jedoch der Vermieter zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung aufgrund eines Schimmelbefalls ihre Miete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Er behauptete, dass der Schimmel auf ein unzureichendes Heizen und Lüften der Wohnung zurückzuführen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen... Lesen Sie mehr
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Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.1979
- 16 O 100/78 -
Ausübung des Mietminderungsrechts muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist angekündigt werden
Abweichung der geschuldeten Raumtemperatur von 20 °C von der tatsächlichen Raumtemperatur von 19 °C berechtigt wegen Geringfügigkeit keine Mietminderung
Die beabsichtigte Ausübung des Rechts zur Mietminderung muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist dem Vermieter angekündigt werden. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Ein Mietminderungsrecht besteht wegen Geringfügigkeit jedoch dann nicht, wenn die geschuldete Raumtemperatur von 20 °C von der tatsächlichen Raumtemperatur nur um 1 °C abweicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Verfahren minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Zur Begründung führte er an, dass in den Monaten von März bis Mai 1977 nur eine Raumtemperatur von 19 °C erreicht wurde. Geschuldet war eine Raumtemperatur von 20 °C. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht jedoch nicht an. Sie verwiesen unter anderem auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Menden, Urteil vom 02.02.2014
- 4 C 286/13 -
Abstellen von Möbeln und Gegenständen im Treppenhaus, Vermüllung der Wohnung, Haltung von 80 Vögeln in der Wohnung, unerlaubte Katzenhaltung sowie Haltung eines freilaufenden Kaninchens rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung fristlose Kündigung
Fehlende Möglichkeit der Belüftung und der Beheizung aufgrund Tierhaltung und Vermüllung begründet Gefährdung der Mietsache
Stellt der Mieter einer Wohnung im Treppenhaus Möbel und andere Gegenstände ab, vermüllt er die Wohnung, hält er in der 51 qm großen Wohnung 80 Vögel, unerlaubt eine Katze sowie ein freilaufendes Kaninchen in der Küche, so rechtfertigt dies nach erfolgloser Abmahnung die fristlose Kündigung. Ist es aufgrund der Tierhaltung und der Vermüllung zudem nicht mehr möglich die Wohnung zu belüften und zu beheizen, so begründet dies eine Gefährdung für die Mietsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Menden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung war, dass sie zum einen unerlaubt im Treppenhaus einen Schuhschrank, einen Wäscheständer sowie einen Schirmständer abgestellt hatte. Auf dem Schuhschrank befanden sich zudem verschiedene Sachen, wie Schuhe, Lebensmittel, Blumenerde, Katzenstreu und Getränkekisten. Zum anderen... Lesen Sie mehr
Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.02.1984
- 11 S 87/83 -
Zurückbehaltungsrecht: Recht des Mieters auf Einbehalt der Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen Minderungsbetrags bei bestehenden Mietmängeln
Aufgrund fehlender Heizungsmöglichkeit entstehender Schimmel rechtfertigt Mietminderung von 30 %
Will der Mieter einen Teil seiner Miete als Druckmittel für die Beseitigung eines Mangels einbehalten, so muss er die Verhältnismäßigkeit beachten (§ 320 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gilt jedoch, dass die Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen des Minderungsbetrags einbehalten werden kann. Zudem kann ein Mieter seine Miete um 30 % mindern, wenn es aufgrund fehlender Beheizungsmöglichkeiten zu einem Schimmelbefall kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, in welcher Höhe der Mieter seine Miete zurückbehalten darf, um den Vermieter zur Beseitigung eines Mangels zu veranlassen. Der Mietmangel lag nach den Ausführungen des Mieters darin, dass es wegen einer Kondensatbildung zu Feuchtigkeitserscheinungen in Form von Fleckenbildung und Schimmelbefall gekommen sei.... Lesen Sie mehr
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.04.1954
- 7 S 624/53 -
Wintermonate im Rheinland: Heizperiode von Oktober bis April
Kein Anspruch des Mieters auf funktionierende Heizung im September und Mai
Der Vermieter ist grundsätzlich nur in den Wintermonaten von Oktober bis April verpflichtet die Heizung in Betrieb zu halten. In den Übergangsmonaten September und Mai besteht kein Anspruch des Mieters auf eine funktionierende Heizung. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich ein Mieter mit seinem Vermieter darüber, ob dieser auch in den Monaten September und Mai verpflichtet war, die Zentralheizung in Gang zu halten.Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Vermieter grundsätzlich nur in den Wintermonaten für die Möglichkeit einer Beheizung... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 07.06.2013
- 216 C 7/13 -
Mietminderung von 70 % bei Ausfall der Heizungsanlage von Anfang Oktober bis Anfang Dezember
Heizungsausfall während Heizperiode stellt erheblichen Mangel dar
Kommt es von Anfang Oktober bis Anfang Dezember zu einem Heizungsausfall, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Dieser Mangel rechtfertigt eine Mietminderung von 70 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es während des Austauschs der Ölzentralheizung durch eine Gasetagenheizung bei einer Wohnungsmieterin zu einem vollständigen Heizungsausfall von Anfang Oktober bis Anfang Dezember 2011. Sie machte daher eine Mietminderung geltend. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.... Lesen Sie mehr