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Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2009
- 312 O 142/09 -
LG Hamburg: Abmahnung kann ausschließlich per E-Mail erfolgen - Kein Postversand oder Faxversand notwendig
Risiko des Verlustes einer E-Mail aufgrund der Filterung von E-Mails durch eine Firewall liegt allein beim Abgemahnten
Eine Abmahnung muss nicht per Post oder Fax zugestellt werden. Auch eine Abmahnung per E-Mail ist zulässig. Zudem gilt sie auch dann als zugestellt, wenn sie von einem Spam-Filter oder einer Firewall abgefangen wurde. Ein nicht Abrufen der gefilterten E-Mails hat der Empfänger zu vertreten. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Antragsgegnerin im Internet ein Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltet. In diesem Branchenverzeichnis fand sich eine Eintragung für einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" beinhaltete. Der Antragsteller entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per
Für zulässige Abmahnung genügt allein Versand an Empfänger
In dem darauf folgenden Rechtsstreit kam das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass auch eine
Mit Zugang der E-Mail beim Empfänger konnte gerechnet werden
Von einem
Firewall unbeachtlich - solange die E-Mail nicht zurückkommt
Dem Ankommen in der Mailbox entspreche es, wenn eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2010
Quelle: ra-online, (kg/pt)
- Wenn das Fax rausgegangen ist, ist es auch angekommen
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.08.2002
[Aktenzeichen: 8 U 380/01]) - Eine per Einschreiben verschickte Kündigung geht mit Aushändigung des Einschreibens zu
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.1996
[Aktenzeichen: 2 AZR 13/95]) - Kündigungszugang: Einwurf in Briefkasten gilt als Fristbeginn
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2007
[Aktenzeichen: 19 Sa 1381/06])
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Dokument-Nr. 9181
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