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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 09.09.1999
- 3 O 153/99 -
Kein Schadensersatz wegen Ausrutschens auf mit nassem und glitschigem Laub bedeckter Holztreppe ohne Geländer
Betreten auf eigene Gefahr aufgrund deutlicher Erkennbarkeit der Verkehrsunsicherheit
Ist deutlich erkennbar, dass eine Holztreppe ohne Geländer mit nassem und glitschigem Laub bedeckt ist, so geschieht das Betreten der Treppe auf eigene Gefahr. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ausrutschens besteht dann nicht. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich in den frühen Morgenstunden eines Tages im Oktober 1998 auf einen für die Öffentlichkeit freigegebenen unbefestigten Weg. Dabei passierte sie eine
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Landgericht Itzehoe entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn die beklagte Stadt habe nicht ihre
Erkennbarkeit der Verkehrsunsicherheit begründet eigene Fahrlässigkeit
Der Unfall sei nach Ansicht des Landgerichts auf eigene Fahrlässigkeit der Klägerin zurückzuführen. Denn der verkehrsunsichere Zustand der Treppe sei deutlich erkennbar gewesen. Wer eine mit nassem und glitschigem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2018
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25669
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