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Landgericht Köln, Urteil vom 24.08.2015
2 O 56/15 -

Mit Fäkalien verschmutztes Meerwasser aufgrund defekter Kläranlage stellt Reisemangel für Badeurlaub dar

Reisendem steht aufgrund Erkrankung an schwerem Brechdurchfall Reisepreisminderung, Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit sowie Schmerzensgeld zu

Wird das Meerwasser aufgrund einer defekten Kläranlage mit Fäkalien verschmutzt, so stellt dies für einen Badeurlaub einen Reisemangel dar. Kommt es zudem zu einer Erkrankung an schwerem Brechdurchfall, so kann der Reisende neben einer Reisepreisminderung, Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit und Schmerzensgeld geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich und seine Ehefrau sowie für den gemeinsamen 11-jährigen Sohn und der gemeinsamen 6-jährigen Tochter einen zweiwöchigen Badeurlaub im August 2014 in der Türkei zu einem Preis von 6.143 Euro. Das ausgewählte Fünf-Sterne-Hotel war auf einen Strand-, Bade- und Erholungsurlaub ausgerichtet und verfügte daher über einen hoteleigenen Strand. Einen Tag nach der Ankunft erkrankten alle Familienmitglieder an einem schweren Brechdurchfall. Sie mussten in ein Krankenhaus eingeliefert werden, wo eine akute Gastroenteritis festgestellt wurde. Die gesamte Familie litt für die nächsten neun Tage an Magen-Darm-Beschwerden. Die Erkrankung war darauf zurückzuführen, dass aufgrund eines Defekts in der örtlichen Kläranlage nur 200 m vom Hotelstrand Fäkalien in das Meerwasser gepumpt wurden. Der Familienvater machte nach Beendigung der Reise gerichtlich unter anderem eine Reisepreisminderung, Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit und Schmerzensgeld geltend.

Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Magen-Darm-Erkrankung

Das Landgericht Köln bejahte zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB. Für die neun Tage, an denen die Familie unter Magen-Darm-Beschwerden litt, sei der Reisepreis nach Ansicht des Gerichts um 100 % gemindert gewesen. Die durch den Defekt der Kläranlage ausgelöste Erkrankung habe einen Reisemangel dargestellt. Die Reise sei dadurch in ihrer Tauglichkeit gemindert gewesen. Durch die Erkrankung sei die Familie an sämtliche Aktivitäten, einschließlich der Nahrungsaufnahme, gehindert gewesen. In diesem Zusammenhang habe es keine Rolle gespielt, dass die Funktionsfähigkeit der Kläranlage außerhalb des Einflussbereichs der Reiseveranstalterin lag.

Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Der Familie habe darüber hinaus nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Nach dieser Vorschrift könne ein Reisender eine angemessene Geldentschädigung verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werde. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Für eine erhebliche Reisebeeinträchtigung habe schon die Höhe der Reisepreisminderung gesprochen. Die Familie habe in der ersten Urlaubswoche keine Aktivitäten vornehmen können und sei in ihrer Nahrungsaufnahme eingeschränkt gewesen, sodass eine Erholung nicht möglich gewesen sei. Jedem Familienmitglied habe daher unter Berücksichtigung des Reisepreises ein Anspruch in Höhe von ca. 987 Euro zugestanden.

Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro pro Familienmitglied

Jedem Familienmitglied habe ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zugestanden, so das Landgericht. Der Reiseveranstalterin sei eine Pflichtverletzung anzulasten gewesen, weil sie die Erkrankung der Familie nicht verhindert habe. Sie hätte rechtzeitig über die hygienischen Zustände am Urlaubsort informieren und der Familie ein anderes Hotel anbieten können. Dies habe die Reiseveranstalterin hingegen unterlassen. Ein höheres Schmerzensgeld sei angesichts der bereits erfolgten Kompensation durch den Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit nicht in Betracht gekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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