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Landgericht Köln, Urteil vom 24.08.2015
- 2 O 56/15 -
Mit Fäkalien verschmutztes Meerwasser aufgrund defekter Kläranlage stellt Reisemangel für Badeurlaub dar
Reisendem steht aufgrund Erkrankung an schwerem Brechdurchfall Reisepreisminderung, Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit sowie Schmerzensgeld zu
Wird das Meerwasser aufgrund einer defekten Kläranlage mit Fäkalien verschmutzt, so stellt dies für einen Badeurlaub einen Reisemangel dar. Kommt es zudem zu einer Erkrankung an schwerem Brechdurchfall, so kann der Reisende neben einer Reisepreisminderung, Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit und Schmerzensgeld geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich und seine Ehefrau sowie für den gemeinsamen 11-jährigen Sohn und der gemeinsamen 6-jährigen Tochter einen zweiwöchigen Badeurlaub im August 2014 in der Türkei zu einem Preis von 6.143 Euro. Das ausgewählte Fünf-Sterne-Hotel war auf einen Strand-, Bade- und Erholungsurlaub ausgerichtet und verfügte daher über einen hoteleigenen Strand. Einen Tag nach der Ankunft erkrankten alle Familienmitglieder an einem schweren Brechdurchfall. Sie mussten in ein Krankenhaus eingeliefert werden, wo eine akute Gastroenteritis festgestellt wurde. Die gesamte Familie litt für die nächsten neun Tage an Magen-Darm-Beschwerden. Die Erkrankung war darauf zurückzuführen, dass aufgrund eines Defekts in der örtlichen Kläranlage nur 200 m vom Hotelstrand
Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Magen-Darm-Erkrankung
Das Landgericht Köln bejahte zunächst einen Anspruch auf
Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit
Der Familie habe darüber hinaus nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Nach dieser Vorschrift könne ein Reisender eine angemessene Geldentschädigung verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werde. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Für eine erhebliche Reisebeeinträchtigung habe schon die Höhe der
Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro pro Familienmitglied
Jedem Familienmitglied habe ferner ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21752
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