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Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.03.2024
14 S 92/21 -

Schadensersatz nach Kauf eines (kranken) Tieres?

Schadensersatz nur bei vorheriger Fristsetzung zur Nacherfüllung

Stellt der Käufer nach dem Kauf eines Tieres fest, dass es krank ist, muss er dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht er stattdessen direkt selbst zum Tierarzt, bekommt er laut LG Lübeck die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte zwei Katzen erworben und über eine weitere Entfernung zu sich nach Hause genommen. Dort stellte sie fest, dass die Katzen krank waren. Sie ging mit den Katzen am Folgetag und noch an weiteren Tagen zum Tierarzt. Von der Verkäuferin verlangte sie dann die Kosten der Behandlung zurück.

Das steht im Gesetz

Grundsätzlich können Käufer Schadensersatz wegen eines Mangels nur verlangen, wenn sie den Verkäufern zuvor erfolglos eine Frist zur Problemlösung gesetzt haben. Das steht in §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres, so der BGH. Direkt zum Tierarzt darf der Käufer nur gehen, wenn eine sofortige tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich ist.

Notfallbehandlung im konkreten Fall nicht erforderlich

In dem von dem Landgericht entschiedenen Fall hatte die Käuferin der Verkäuferin keine Frist gesetzt, selbst eine Versorgung der Katzen zu organisieren. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass ein Notfall vorlag. Die Käuferin hätte der Verkäuferin eine (kurze) Frist setzen können, die Tiere selbst zu versorgen. Hierfür hat es auch eine Stellungnahme der damals behandelnden Tierärztin eingeholt. Es sei auch nicht übertrieben formell, wenn das Gesetz eine Frist vorsehe: „Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses ist es, den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass weitere Kosten drohen – damit dieser die Möglichkeit erhält, den Schaden durch eigene Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Das Urteil ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 34128 Dokument-Nr. 34128

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