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Landgericht München I, Urteil
- 12 O 19277/77 -
Vertragsklauseln der Online-Dating-Firma Dateyard zum Umgang mit Kundendaten unwirksam
Klauseln verstoßen gegen Datenschutzrechte
Die Online-Dating-Firma Dateyard darf künftig nicht mehr selbstständig im Namen ihrer Nutzer Nachrichten an andere User schreiben. Auch Kundendaten zwischen den verschiedenen Plattformen des Unternehmens auszutauschen, ist unzulässig. Dies entschied das Landgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verbraucherzentrale Bayern beanstandete, dass sich Dateyard in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Recht einräumen lässt, "zur Unterstützung der Kommunikation" selbst im Namen seiner
Nutzer muss selbst über mögliche Kontaktaufnahme zu anderen entscheiden können
Nach Auffassung des Landgerichts München steht diese Klausel dem Sinn und Zweck eines Online-Dating-Vertrags entgegen. Der
Verbraucherzentrale beanstandet Weitergabe von Kundendaten an Dritte
Eine weitere AGB-Klausel von Dateyard besagt, dass Profile von Nutzern auch auf weiteren Seiten des Unternehmens angezeigt werden dürfen. Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass Verbraucher, die auf einer der Dateyard-Seiten lediglich flirten wollen, ohne ihr Wissen auf eindeutigen Sexseiten landen könnten. Diese Praxis widerspreche allem, was Verbraucher beim Online-Dating erwarten würden.
Profile der Nutzer darf nicht auf Seiten Dritter erscheinen
Auch nach Auffassung des Landgerichts müsse ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 26790
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