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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.04.2018
- 7 O 6829/17 -
Voreinstellung von StayFriends unzulässig: Daten aus Nutzerprofil dürfen nicht an Suchmaschinen und Partnerwebseiten weitergegeben werden
Veröffentlichung von Profilbildern außerhalb des Netzwerkes bedarf Einwilligung der Nutzer
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass das Schulfreunde-Portal StayFriends im Profil neuangemeldeter Nutzerinnen und Nutzer nicht voreinstellen darf, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden. Für eine Veröffentlichung außerhalb des Netzwerks fehlte die erforderliche Einwilligung der Verbraucher.
StayFriends ist ein deutscher Online-Suchdienst zum Finden ehemaliger Schulfreunde, der nach eigenen Angaben derzeit 20 Millionen
Voreinstellung verstößt gegen Bundesdatenschutzgesetz
Das Landgericht Nürnberg-Fürth schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass diese Voreinstellung einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstellt. Eine wirksame
Widersprüchliche Datenschutzbestimmungen
Die umstrittene Datennutzung lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht damit rechtfertigen, dass die
Neue Rechtslage ab 25. Mai 2018
Das Urteil erging noch auf der Grundlage des derzeitigen Datenschutzrechts. Ab dem 25. Mai 2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die weitgehend einheitlichen Regeln der neuen Datenschutzgrundverordnung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverbrand/ra-online
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Dokument-Nr. 25904
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