wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.07.2013
37 O 29/13 KfH -

Werbung eines Elektronikmarktes für eine Aktion "3 für 2" irreführend

Angebot des Elektronikmarktes galt lediglich für Produkte derselben Warengattung

Bewirbt eine Elektronik­markt­kette eine Aktion mit "3 für 2", wobei sich das Angebot nur auf Produkte derselben Warengattung bezieht, so muss dies auch in den Werbeanzeigen für die Kunden kenntlich gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Elektronikmarktkette hatte in bundesweit geschalteten Werbeanzeigen zu Ostern geworben mit einer Aktion "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!". Gemäß dem Text der Werbung sollte die Aktion gelten für alle vorhandenen CDs, DVDs, Blu-rays, PC/Konsolen-Spiele und Software. In der Werbung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der günstigste Artikel gratis an den Kunden abgegeben werde. Die Verkaufsaktion sollte an drei konkret in der Werbung genannten Tagen durchgeführt werden.

Die Produkte mussten laut des Elektronikmarktes aus derselben Warengattung stammen

Ein Interessent begab sich an einem der drei genannten Tage in den Elektronikmarkt der Kette in Böblingen und suchte sich aus dem dortigen Angebot zwei CDs und ein PC-Spiel aus mit der Erwartung, nun gemäß der Werbeankündigung den günstigsten Artikel gratis zu erhalten. Die Gratisabgabe wurden dem Kunden an der Kasse des Marktes jedoch verweigert mit dem Hinweis darauf, dass das Angebot nur dann gelte, wenn er drei Artikel aus derselben Warengruppe wie z. B. drei CDs oder drei DVDs erwerbe. Das vor Ort tätige Personal war nicht bereit, gemäß der werblichen Ankündigung einen der vom Kunden ausgesuchten Artikel gratis abzugeben. Nachdem der Kunde ohne Ware zu Hause angekommen war, versuchte er die Angelegenheit durch einen Anruf beim Geschäftsführer des Marktes zu klären. Auch dort wurde ihm mitgeteilt, er könne das Gratisprodukt nur dann erhalten, wenn er drei Produkte derselben Warengattung erwerbe, obwohl sich in der Zeitungswerbung zu dieser Einschränkung keinerlei Hinweis befand.

Hinweise in der Werbung des Elektronikmarkts nicht genügend

Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten der Elektronikmarktkette als irreführend, weil auf die wesentliche Einschränkung des Angebots, nämlich den Erwerb von drei Produkten der gleichen Warengruppe in der Werbung nicht hingewiesen wurde.

Elektronikmarktkette erklärt Anerkenntnis zum Unterlassungsanspruch

Im Rahmen der Korrespondenz stellte die Elektronikmarktkette eine Einschränkung des Angebots in Abrede und legte Kauf- und Abrechnungen vor, wonach Kunden im Rahmen dieser Aktion auch Produkte verschiedener Warengruppen kostenlos abgegeben worden waren. Da aber durch den Besuch des Kunden im Markt in Böblingen nachgewiesen war, dass die Elektronikmarktkette offensichtlich nicht mit allen Kunden so verfahren war, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Stuttgart Klage auf Unterlassung mit dem Ziel, dass auf derartige Angebotsbeschränkungen bereits in der Werbung hingewiesen werden muss. Nachdem die Elektromarktkette zunächst angekündigt hatte, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, erklärte sie wenig später das Anerkenntnis zum Unterlassungsanspruch. In der Folge verurteilte das Landgericht Stuttgart die Beklagte gemäß dem Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung der Werbung, so lange sie keinen Hinweis auf die Einschränkung des Angebots beinhaltet.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16430 Dokument-Nr. 16430

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16430

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?