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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.07.2013
- 8 O 18/13 -
Blickfangwerbung im Internet: Auflösung eines Sternchenhinweises auf der dritten Unterseite unzureichend
Versteckte Auflösung stellt Irreführung der Verbraucher und damit Wettbewerbsverstoß dar
Ist eine auf der Interseite einer Bank befindliche Blickfangwerbung über einen günstigen Zinssatz mit einem Sternchenhinweis versehen, so ist es unzureichend, wenn dieser Hinweis erst auf der dritten Unterseite aufgelöst wird. Denn dadurch können die Verbraucher eher zufällig von den Einschränkungen des beworbenen Zinssatzes erfahren. Aufgrund dessen liegt eine Irreführung der Verbraucher und somit einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 a UWG vor. Dies hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen
Das Landgericht Mönchengladbach entschied zu Gunsten des Verbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn die
Blickfangwerbung darf nicht missverständlich sein
Eine
Auflösung des Sternchenhinweises auf dritter Unterseite unzureichend
Zwar habe die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht Mönchengladbach, ra-online (vt/rb)
- Sternchenhinweis genügt nicht für Rücknahme von plakativen Leistungsversprechen
(Landgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 5 O 3533/11]) - Zu "Sternchenhinweisen" bei Blickfang-Texten in der Werbung
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2009
[Aktenzeichen: 11 U 2/09 (Kart)])
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Dokument-Nr. 16412
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