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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 20.11.1981
- 2 U 73/81 -
Keine Tierhalterhaftung für Folgen eines verletzungsbedingten Sturzes eines Pferds
Typische Tiergefahr hat sich nicht verwirklicht
Kommt die Reiterin eines Pferdes zu Schaden, weil das Tier verletzungsbedingt stürzt, so greift nicht die Tierhalterhaftung des § 833 BGB. Denn in diesem Fall hat sich im Sturz des Pferdes nicht eine typische Tiergefahr verwirklicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 1979 nahm ein 12jähriges Mädchen an einem Reitturnier teil. Um sich auf die Mannschaftsspringprüfung vorzubereiten übte sie mit dem
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund Tierhalterhaftung
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Halterin des Pferdes nicht gemäß § 833 BGB für die Unfallfolgen hafte. Voraussetzung für eine
Sturz beruhte nicht auf willkürlichen tierischen Verhalten
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/VersR 1983, 347/rb)
- Haftung nach Reiterunfall: Fehlendes Einverständnis des Pferdehalters zum Reiten begründet grundsätzlich keinen Haftungsausschluss
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2013
[Aktenzeichen: VI ZR 13/12]) - Reiterhof haftet nicht für schweren Sturz eines Mädchens bei unbeaufsichtigtem freien Reiten
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2003
[Aktenzeichen: 15 U 47/03])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1983, Seite: 347 VersR 1983, 347
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Dokument-Nr. 21400
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