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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 20.11.1981
- 2 U 73/81 -
Keine Tierhalterhaftung für Folgen eines verletzungsbedingten Sturzes eines Pferds
Typische Tiergefahr hat sich nicht verwirklicht
Kommt die Reiterin eines Pferdes zu Schaden, weil das Tier verletzungsbedingt stürzt, so greift nicht die Tierhalterhaftung des § 833 BGB. Denn in diesem Fall hat sich im Sturz des Pferdes nicht eine typische Tiergefahr verwirklicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 1979 nahm ein 12jähriges Mädchen an einem Reitturnier teil. Um sich auf die Mannschaftsspringprüfung vorzubereiten übte sie mit dem Pferd unter anderem Steilsprünge. Nachdem die ersten fünf Sprünge erfolgreich verliefen, stürzte das Pferd nach dem sechsten Sprung. Es vollführte einen "Kopfstand" und fiel auf das bereits am Boden liegende Mädchen. Dieses erlitt aufgrund dessen eine Querschnittslähmung. Es stellte sich nachträglich heraus, dass der Sturz des Pferds auf eine Verletzung der Vorderfußgelenke beruhte. Nachfolgend wurde die Halterin des Pferds auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.... Lesen Sie mehr
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