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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 13.09.2018
- 9 U 51/17 -
Trotz Gewährleistungsausschluss ist Rücktritt vom Kaufvertrag bei Schädlingsbefall möglich
Verkäufer kann sich nicht auf Gewährleistungsausschluss bei arglistigem Verschweigen des Mangels berufen
Ein erheblicher Schädlingsbefall in den Balken eines Gebäudes kann einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag des Haues trotz Gewährleistungsausschluss berechtigt. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Fachwerkhaus gekauft, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Er begehrte vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks - trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt.
Aufklärungspflicht des Verkäufers vor Vertragsschluss
Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers tun müssen, so das Gericht. Ein massiver Schädlingsbefall sei ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung sei. Auch der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte
Bereits 15 Jahre andauernder Schädlingsbefall für Käufer trotz sichtbarer Bohrlöcher nicht erkennbar
Der Anspruch des Hauskäufers sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Käufer den Schädlingsbefall aufgrund der Bohrlöcher im Gebälk selbst wahrnehmen konnte. Zwar - so das Oberlandesgericht weiter - beschränke sich die Offenbarungspflicht auf verborgene Mängel, weil ein verständiger Verkäufer davon ausgehen könne, dass dem Käufer ein ohne weiteres erkennbarer Mangel ins Auge springe und er nicht darüber aufklären müsse. Hieraus habe der Käufer aber nur auf einen aktuellen Befall schließen können. Nicht erkennen konnte er nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts dagegen, dass der Schädlingsbefall bereits seit über 15 Jahren andauere. Ein Verdacht des Käufers, dass die Balken bereits seit vielen Jahren von Schädlingen befallen waren, entbindet den Verkäufer nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels mitzuteilen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ ra-online
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Dokument-Nr. 26701
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