die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schädlingsbekämpfung“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 04.05.2020
- 474 C 13200/19 -
Zulässige fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters wegen Lagerung und geplante Verwendung von mit Glasscherben ummantelten "Polenböller"
Rattenplage rechtfertigt keinen eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff durch den Mieter
Ein Wohnungsmieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er in seiner Wohnung mit Glasscherben ummantelte "Polenböller" lagert und diese auch einsetzen wollte. Eine Rattenplage rechtfertigt nicht den eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 wurde bekannt, dass ein Wohnungsmieter in Hannover "Polenböller" lagerte, welche zusätzlich mit Glasscherben ummantelt waren. Nach seinen Angaben wollte er die Böller dazu nutzen einer Rattenplage im Garten zu begegnen. Dies sei eine übliche Methode, sich eines Rattenproblems anzunehmen. Der Mieter wurde wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.Das Amtsgericht Hannover entschied... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 13.09.2018
- 9 U 51/17 -
Trotz Gewährleistungsausschluss ist Rücktritt vom Kaufvertrag bei Schädlingsbefall möglich
Verkäufer kann sich nicht auf Gewährleistungsausschluss bei arglistigem Verschweigen des Mangels berufen
Ein erheblicher Schädlingsbefall in den Balken eines Gebäudes kann einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag des Haues trotz Gewährleistungsausschluss berechtigt. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Fachwerkhaus gekauft, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Er begehrte vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks - trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt.... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2016
- V ZR 216/14 -
BGH: Hausverkäufer darf grundsätzlich vom Erfolg einer Schädlingsbekämpfung ausgehen
Keine arglistige Aufklärungspflichtverletzung bei Wiederauftreten des Ungezieferbefalls
Ist ein Blockhaus von Hausbock befallen, so muss der Verkäufer des Hauses den Käufer darüber aufklären. Der Verkäufer verletzt seine Aufklärungspflicht aber nicht vorsätzlich, wenn er in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der Schädlingsbekämpfung beauftragt hatte und daher davon ausgehen durfte, dass der Ungezieferbefall vollständig beseitigt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Blockhauses im Dezember 2011 bemerkte der Käufer einen Befall mit Hausbockkäfern. Er machte daher gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend. Dagegen wehrte sich der Verkäufer mit dem Hinweis auf den im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel. Nach Ansicht des Käufers gelte dieser jedoch nicht,... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Dülmen, Urteil vom 15.11.2012
- 3 C 128/12 -
Rattenbefall in der Wohnung rechtfertigt Mietminderung
Minderungsquote von 80 % angemessen
Ist eine Mietwohnung von Ratten befallen und werden Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung ergriffen, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Der Mieter kann daher seine Miete um 80 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dülmen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall teilte eine Mieterin im November 2011 ihrem Vermieter mit, dass ihre Wohnung und der dazugehörige Garten von Ratten befallen seien. Der Vermieter beauftragte daraufhin eine Schädlingsbekämpfungsfirma. Diese führte im Dezember 2011 Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung in der Wohnung der Mieterin aus. Ab Dezember 2011 machte die Mieterin von ihrem Mietminderungsrecht... Lesen Sie mehr