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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.12.2007
- 4 U 1012/07 -
Regenfallrohr zu einer unterirdischen Regenwassersammelanlage dient oberirdisch der Regenwasserableitung und unterirdisch der Wasserversorgung
Versicherung muss Bruchschaden an unterirdischem Zuleitungsrohr beheben
Ein Regenfallrohr, welches zu einer in einem Gebäude befindlichen Regenwassersammelanlage führt, ist oberirdisch als ein Rohr der Regenwasserableitung und unterirdisch als ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens darüber, ob ein
Regenfallrohr dient oberirdisch als Wasserableitung und unterirdisch als Wasserversorgung
Das Oberlandesgericht Dresden führte zu dem Streit aus, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/VersR 2008, 1210/rb)
Jahrgang: 2008, Seite: 1210 VersR 2008, 1210
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Dokument-Nr. 24478
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