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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.11.2016
- 20 U 148/16 -
Kein Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung bei Wasserschaden aufgrund Überlastung eines regenwasserableitenden Drainagerohrs
Kein Vorliegen eines versicherten Leitungswasserschadens nach VGB 2014
Kommt es im Keller eines Wohnhauses zu einem Wasserschaden, weil ein zur Ableitung von Regenwasser dienendes Drainagerohr überlastet ist, so liegt kein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne der VGB 2014 vor. Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall drang bei Niederschlag Wasser in den Keller eines Wohnhauses ein. Grund dafür war nach Angabe der Hauseigentümerin, dass ein Drainagerohr, welches
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Wassereintritts
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Hauseigentümerin zurück. Ein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne der hier maßgeblichen VGB 2014 liege nicht vor. Das ausgetretene Wasser sei nicht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil
[Aktenzeichen: 7 O 88/16]
- Ein an einer innergebäudlichen Regenwasserzisterne angeschlossenes Regenfallrohr ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2015
[Aktenzeichen: 7 U 12/14]) - Regenfallrohr zu einer unterirdischen Regenwassersammelanlage dient oberirdisch der Regenwasserableitung und unterirdisch der Wasserversorgung
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.12.2007
[Aktenzeichen: 4 U 1012/07]) - Wasseraustritt aus zum Sammeln und Ableiten von Sickerwasser dienendes Drainagerohr außerhalb des Gebäudes stellt keinen Leitungswasserschaden dar
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2021
[Aktenzeichen: 8 U 3471/20])
Jahrgang: 2017, Seite: 928 NJW-RR 2017, 928 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 688 VersR 2017, 688
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Dokument-Nr. 27279
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