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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 27.02.2024
- 5 U 2077/23 -
Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Formunwirksamkeit des Mietvertrags über Geschäftsräume
Vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist länger als gesetzliche Kündigungsfrist
Ist ein Mietvertrag über Geschäftsräume wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis formunwirksam, so ist die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht maßgeblich, wenn diese länger als die gesetzliche Kündigungsfrist ist. Es gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2003 kam es zu einem Mietvertragsschluss über Gewerberäume in Leipzig. Der Mietvertrag war befristet auf 3 Jahre und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit einer der Parteien der Verlängerung widerspricht. Die Vermieterin war eine GbR, die aus zwei Gesellschaftern bestand. Den Mietvertrag unterschrieb nur einer der Gesellschafter. Im Jahr 2023 wurde das Objekt verkauft und kam es zu einem Vermieterwechsel. Der neue Vermieter kündigte das Mietverhältnis. Nachfolgend bestand Streit zwischen den Parteien zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis endete. Der Mieter verwies auf die Regelung im Mietvertrag zur Verlängerung des Mietverhältnis bei fehlendem Widerspruch. Diese Regelung hielt der Vermieter für
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zu. Er habe das Mietverhältnis mit der gesetzlichen
Formunwirksamkeit des Mietvertrags wegen fehlender Unterschrift des zweiten Gesellschafters
Der Mietvertrag sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2024
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Leipzig, Urteil vom 21.11.2023
[Aktenzeichen: 08 O 1344/23]
Jahrgang: 2024, Seite: 795 GE 2024, 795 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2024, Seite: 972 MDR 2024, 972
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Dokument-Nr. 34523
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