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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.01.2023
- 4 U 141/22 -
Vereinbarung über Verschiebung der Fälligkeit für Miete und Betriebskostenvorauszahlungen bedarf der Schriftform
Zahlungsmodalitäten sind wesentlicher Vertragsbestandteil
Eine Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen bedarf der Schriftform. Denn bei den Zahlungsmodalitäten handelt es sich um wesentliche Vertragsbestandteile. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gewerberaummietvertrags seit dem Jahr 2021 vor dem Landgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit der
Vereinbarung über Fälligkeitsverschiebung bedarf Schriftform
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.08.2022
[Aktenzeichen: 333 O 35/21]
- Wesentliche Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 29.10.2010
[Aktenzeichen: 2 U 6/10]) - Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Formunwirksamkeit des Mietvertrags über Geschäftsräume
(Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 27.02.2024
[Aktenzeichen: 5 U 2077/23])
Jahrgang: 2023, Seite: 454 GE 2023, 454
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Dokument-Nr. 33036
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