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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998
- 4 U 49/97 -
Wohnungsbrand durch Adventskerzen: Mutter probiert mit quengelndem Kind mal eben den neuen Puppenwagen aus - Gericht zeigt Verständnis
Mutter kann kein Vorwurf gemacht werden
Eine Mutter, die mit ihrem quengelnden Kind zu Weihnachten nur kurz den neuen Puppenwagen draußen ausprobieren will und dabei vergisst, die Adventskerzen auszublasen, handelt nicht grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall schlug sich am 1. Weihnachtstag des Jahres 1995 eine Mutter mit ihrem quengelndem Kind herum. Das Kind hatte einen
Hausratversicherung will den Schaden nicht übernehmen
Die
OLG verurteilt Versicherung zur Zahlung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Versicherung über die bereits gezahlten 25.000,- DM hinaus, den Schaden zu regulieren.
Es könne offenbleiben, so das Gericht, ob der Wohnungsbrand darauf zurückgehe, dass die Adventskerzen nicht gelöscht worden waren, oder ob ein technischer Defekt zu dem Feuer geführt habe.
Objektive Fahrlässigkeit
Gehe man davon aus, dass das
Subjektiv kann der Frau kein Vorwurf gemacht werden
Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin subjektiv der Vorwurf treffe, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Grobe Fahrlässigkeit setze nämlich nicht nur einen objektiv besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt voraus, sondern darüber hinaus ein in subjektiver Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden, welches als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist. Es sei die Angelegenheit des beklagten Versicherers, naheliegende Möglichkeiten, die das Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen, zu widerlegen. Dies sei hier nicht gelungen.
Gericht zeigt Verständnis
Man könne nämlich Verständnis dafür aufbringen, dass die Klägerin an die brennenden
Das Bewusstsein einer aktuellen Gefährdung durch das
Unter, den hier gegebenen Umständen sei es zwar als schuldhaft, aber eben nicht als unverzeihlich zu qualifizieren, einen solchen Hergang nicht von vornherein ins Auge gefasst zu haben.
Hinweis: Das Urteil ist aus dem Jahr 1998. Die Veröffentlichung dieses Urteils erfolgt im Rahmen der Reihe "Urteile zum Advent".
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Die Versicherungsnehmerin, die Weihnachten mit ihrem quengelnden Kind den neuen Puppenwagen kurz vor der Haustür ausprobiert und dabei nicht an das Adventsgesteck mit brennenden, erst zu einem Viertel herabgebrannten dicken Kerzen denkt, die ihr im Hause bleibender Ehemann nicht direkt im Blick hat, trifft wegen des während ihrer kurzen Abwesenheit ausgebrochenen Brandes nicht der Vorwurf eines auch subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens, so dass der Hausratversicherer nicht leistungsfrei ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2009
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf
- Landgericht Kleve, Urteil vom 12.02.1997
[Aktenzeichen: 2 O 354/96]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1999, Seite: 742 MDR 1999, 742 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1998, Seite: 1636 NJW-RR 1998, 1636 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1999, Seite: 438 VersR 1999, 438
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Dokument-Nr. 8921
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