wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998
4 U 49/97 -

Wohnungsbrand durch Adventskerzen: Mutter probiert mit quengelndem Kind mal eben den neuen Puppenwagen aus - Gericht zeigt Verständnis

Mutter kann kein Vorwurf gemacht werden

Eine Mutter, die mit ihrem quengelnden Kind zu Weihnachten nur kurz den neuen Puppenwagen draußen ausprobieren will und dabei vergisst, die Adventskerzen auszublasen, handelt nicht grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall schlug sich am 1. Weihnachtstag des Jahres 1995 eine Mutter mit ihrem quengelndem Kind herum. Das Kind hatte einen Puppenwagen zu Weihnachten geschenkt bekommen. Nur "mal eben" vor der Tür sollte der Wagen ausprobiert werden. Die Mutter ließ sich breitschlagen und ging mit dem Kind vor die Tür. Dabei dachte sie nicht mehr an die brennenden Kerzen des Adventsgestecks. Es kam zu einem Wohnungsbrand.

Hausratversicherung will den Schaden nicht übernehmen

Die Hausratversicherung erstatte kulanzhalber 25.000,- DM. Darüber hinaus lehnte sie jede Regulierung des Schadens ab. Die Frau habe den Brand grob fahrlässig verursacht. Gemäß § 61 VVG bleibe die Versicherung daher leistungsfrei.

OLG verurteilt Versicherung zur Zahlung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Versicherung über die bereits gezahlten 25.000,- DM hinaus, den Schaden zu regulieren.

Es könne offenbleiben, so das Gericht, ob der Wohnungsbrand darauf zurückgehe, dass die Adventskerzen nicht gelöscht worden waren, oder ob ein technischer Defekt zu dem Feuer geführt habe.

Objektive Fahrlässigkeit

Gehe man davon aus, dass das Adventsgesteck Feuer gefangen hat, so mag der Klägerin objektiv der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen sein, weil sie das Haus - wenn auch nur für kurze Zeit - verlassen hat, ohne die Kerzen zuvor gelöscht oder für eine Aufsicht gesorgt zu haben.

Subjektiv kann der Frau kein Vorwurf gemacht werden

Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin subjektiv der Vorwurf treffe, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Grobe Fahrlässigkeit setze nämlich nicht nur einen objektiv besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt voraus, sondern darüber hinaus ein in subjektiver Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden, welches als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist. Es sei die Angelegenheit des beklagten Versicherers, naheliegende Möglichkeiten, die das Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen, zu widerlegen. Dies sei hier nicht gelungen.

Gericht zeigt Verständnis

Man könne nämlich Verständnis dafür aufbringen, dass die Klägerin an die brennenden Kerzen nicht mehr gedacht oder aber das Gefühl gehabt habe, die Kerzen seien schon gelöscht gewesen, als sie am 25. Dezember 1995 dem kranken, quengelnden Kind nachgab und sich bereit fand, den neuen Puppenwagen "mal eben" vor der Tür auszuprobieren.

Das Bewusstsein einer aktuellen Gefährdung durch das Adventsgesteck konnte überdies in nachvollziehbarer Weise auch deshalb zurückgedrängt sein, weil die Klägerin ihren Mann noch im Hause wusste und angesichts der gerade erst um ein Viertel herabgebrannten "Kilokerzen" leicht ein Gefühl trügerischer Sicherheit erwachsen konnte. Es sei durchaus denkbar, dass das Gesteck infolge Durchzugs etwa infolge Öffnens der Haustür - Feuer gefangen habe.

Unter, den hier gegebenen Umständen sei es zwar als schuldhaft, aber eben nicht als unverzeihlich zu qualifizieren, einen solchen Hergang nicht von vornherein ins Auge gefasst zu haben.

Hinweis: Das Urteil ist aus dem Jahr 1998. Die Veröffentlichung dieses Urteils erfolgt im Rahmen der Reihe "Urteile zum Advent".

Werbung

der Leitsatz

Die Versicherungsnehmerin, die Weihnachten mit ihrem quengelnden Kind den neuen Puppenwagen kurz vor der Haustür ausprobiert und dabei nicht an das Adventsgesteck mit brennenden, erst zu einem Viertel herabgebrannten dicken Kerzen denkt, die ihr im Hause bleibender Ehemann nicht direkt im Blick hat, trifft wegen des während ihrer kurzen Abwesenheit ausgebrochenen Brandes nicht der Vorwurf eines auch subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens, so dass der Hausratversicherer nicht leistungsfrei ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2009
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf

Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil vom 12.02.1997
    [Aktenzeichen: 2 O 354/96]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1999, Seite: 742
MDR 1999, 742
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1998, Seite: 1636
NJW-RR 1998, 1636
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1999, Seite: 438
VersR 1999, 438
Ähnliche Urteile finden Sie mit unseren Suchvorschlag: „Kerze Brand“

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8921 Dokument-Nr. 8921

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8921

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?