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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016
- I-20 U 52/15 -
Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bei Verwendung einer Abmahnkostenabwehrklausel
Unwirksamkeit der Abmahnkostenabwehrklausel unerheblich
Wer von anderen durch eine Abmahnkostenabwehrklausel verlangt, vor Einschaltung eines Anwalts zwecks Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes, sich zunächst an ihn zu wenden, kann selbst nicht die Erstattung von Abmahnkosten verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Abmahnkostenabwehrklausel unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Online-Händlerin mahnte einen Mitbewerber wegen einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung ab und verlangte unter anderem die dadurch entstandenen
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Die von der Klägerin verwendete
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Anspruch auf
Verstoß gegen Treu und Glauben durch Zahlungsverlangen
Das Zahlungsverlangen der Klägerin verstoße nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die von der Klägerin verwendete
Unwirksamkeit der Abmahnkostenabwehrklausel unerheblich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts spiele es keine Rolle, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 289 GRUR-RR 2016, 289 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 679 NJW-RR 2016, 679
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Dokument-Nr. 24208
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