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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28.03.2013
13 U 19/13 -

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten trotz verwendeter Abmahn­kosten­abwehr­klausel

Kein Ausschluss des Anspruchs aufgrund Unwirksamkeit der Klausel

Verwendet jemand eine Abmahn­kosten­abwehr­klausel, so ist ihm die Geltendmachung eigener Abmahnkosten nicht wegen Treu und Glaubens gemäß § 242 BGB verwehrt. Denn eine solche Klausel ist unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines Berufungsverfahrens unter anderem entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn der Abmahnende selbst eine Abmahnkostenabwehrklausel verwendet.

Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten trotz Abmahnkostenabwehrklausel

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht wegen eines Verstoßes nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sei, wenn der Abmahnende selbst eine Abmahnkostenabwehrklausel verwende. Das Gericht folgte damit nicht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.01.2012 - I-4 U 196/11 -. Das Oberlandesgericht Celle hielt die grundsätzliche dogmatische Herleitung der rechtlichen Konstruktion des OLG Hamm für zweifelhaft. Es sei insbesondere fraglich, warum dem Abmahnenden aus seiner eigenen Abwehrklausel Rechtsnachteile erfolgen sollen, wenn die Klausel unwirksam sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil
    [Aktenzeichen: 26 O 66/12]
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2013, Seite: 562
WRP 2013, 562

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Dokument-Nr.: 24252 Dokument-Nr. 24252

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