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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2016
- 16 U 139/15 -
Kollision auf Beschleunigungsstreifen oder rechter Fahrspur: Kein Anscheinsbeweis bei Streit über Ort eines Verkehrsunfalls
Wahrscheinlichkeit des Spurwechsels von Beschleunigungsstreifen auf rechte Fahrspur nicht ausreichend für Annahme eines Anscheinsbeweises
Kommt es auf einer Autobahn zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen und besteht zwischen den beiden Fahrern Streit darüber, ob der Zusammenstoß auf dem Beschleunigungsstreifen oder der rechten Fahrspur stattfand, so scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises, wonach das auf der Beschleunigungsspur befindliche Fahrzeug einen Fahrbahnwechsel vorgenommen habe, aus. Zwar ist dieser Geschehensablauf wahrscheinlich. Dies genügt aber nicht zur Annahme des Anscheinsbeweises. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 kam es auf einer
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage der Haftpflichtversicherung ab. Seiner Ansicht nach habe ein
Oberlandesgericht bejaht hälftige Schadensteilung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf hälftigen Ersatz der Schadensersatzleistung zugestanden. Denn die Beklagten haben nicht nachweisen können, dass der PKW-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich gewesen sei. Es sei unklar gewesen, an welchem Ort sich der Unfall ereignet hatte.
Keine Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis
Es habe kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.06.2015
[Aktenzeichen: 2-30 O 164/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 361 NJW-Spezial 2016, 361
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Dokument-Nr. 23216
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