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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2016
16 U 139/15 -

Kollision auf Be­schleunigungs­streifen oder rechter Fahrspur: Kein Anscheinsbeweis bei Streit über Ort eines Verkehrsunfalls

Wahrscheinlichkeit des Spurwechsels von Be­schleunigungs­streifen auf rechte Fahrspur nicht ausreichend für Annahme eines Anscheinsbeweises

Kommt es auf einer Autobahn zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen und besteht zwischen den beiden Fahrern Streit darüber, ob der Zusammenstoß auf dem Be­schleunigungs­streifen oder der rechten Fahrspur stattfand, so scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises, wonach das auf der Beschleunigungsspur befindliche Fahrzeug einen Fahrbahnwechsel vorgenommen habe, aus. Zwar ist dieser Geschehensablauf wahrscheinlich. Dies genügt aber nicht zur Annahme des Anscheinsbeweises. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 kam es auf einer Autobahn zwischen einem auf der rechten Fahrspur befindlichen LKW und einem auf dem Beschleunigungsstreifen fahrenden PKW zu einer Kollision. Durch den Zusammenstoß wurde der Pkw nach links geschleudert, wodurch er mit einem weiteren PKW zusammenstieß und diesen erheblich beschädigte. Zwischen dem LKW-Fahrer und dem PKW-Fahrer bestand Streit darüber, ob der LKW nach rechtsgelenkt wurde und dadurch mit dem PKW auf der Beschleunigungsspur zusammenstieß oder aber, ob der PKW vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselte. Nachdem die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers an dem Fahrer des beschädigten Fahrzeugs Schadensersatz geleistet hatte, klagte sie gegen den LKW-Fahrer und dessen Versicherung auf hälftigen Ersatz.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage der Haftpflichtversicherung ab. Seiner Ansicht nach habe ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass der PKW-Fahrer einen Fahrspurwechsel vorgenommen und somit allein den Unfall verursacht habe. Eine hälftige Schadensteilung sei daher nicht in Betracht gekommen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht hälftige Schadensteilung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf hälftigen Ersatz der Schadensersatzleistung zugestanden. Denn die Beklagten haben nicht nachweisen können, dass der PKW-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich gewesen sei. Es sei unklar gewesen, an welchem Ort sich der Unfall ereignet hatte.

Keine Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis

Es habe kein Anscheinsbeweis für eine alleinige Verantwortung des PKW-Fahrers gesprochen, so das Oberlandesgericht. Ein Anscheinsbeweis erlaube bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein aufgrund von Erfahrungssätzen. Sei aber streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet habe, scheide die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen habe, aus. Zwar sei dieser Geschehensablauf wahrscheinlich. Dies genüge aber nicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.06.2015
    [Aktenzeichen: 2-30 O 164/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 361
NJW-Spezial 2016, 361

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Dokument-Nr.: 23216 Dokument-Nr. 23216

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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 10.10.2016

Abgesehen von der unklaren Darstellung im zweiten Absatz, "ob der Pkw vom Beschleunigungsstreifen auf die RECHTE Fahrspur wechselte...", eine nicht nachvollziehbare OLG-Bezweiflung prima facie: Hier ist doch unzweifelhaft der Pkw über den "Vollgas"-Randstreifen auf die BAB eingebogen und hatte dabei Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) nur im egoistischen Sinne betrachtet -- allem Augenschein nach.

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