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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.10.2005
- 16 U 24/05 -
Kein Reißverschlussverfahren beim Einfädeln auf die Autobahn
Verkehr auf durchgehender Fahrbahn hat Vorfahrt
Das so genannte Reißverschlussverfahren, wonach Fahrzeugen vor einer Fahrbahnverengung der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen ermöglicht werden muss, findet auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt.
In einer für die tägliche Straßenverkehrspraxis wichtigen Frage hat das Oberlandesgericht Köln die maßgeblichen Verkehrsregeln und die Haftungsfolgen verdeutlicht: Danach gilt auch bei zähfließendem Verkehr für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren.
Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren Vorrang. Bei einem Unfall zwischen einem vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfädelnden Verkehrsteilnehmer und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden.
Der Kläger befuhr im Herbst 2002 mit seinem Pkw die Beschleunigungsspur der Auffahrt Köln-Mülheim der BAB 3 in Fahrtrichtung Frankfurt/M. Bei dem Versuch, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrspur vor einem Lkw einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Kläger meint, den Lkw-Fahrer treffe die Alleinschuld an dem Unfall. Seine auf Zahlung von ca. 1.700 Euro gerichtete Schadensersatzklage blieb auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolglos. In seinem Berufungsurteil hat der zuständige Zivilsenat die folgenden wesentlichen Haftungsgrundsätze herausgestellt:
Das sog. Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO), wonach bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen unmittelbar vor dem Beginn der Verengung der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen ist, findet auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn – dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht – Vorfahrt hat. Auf deren Beachtung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern. Kommt es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem (bevorrechtigten) Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrspur und einem sich einfädelnden Verkehrsteilnehmer, spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser muss dann den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften. Im konkreten Fall hat der Kläger seine Darstellung, zu dem Unfall sei es nur gekommen, weil der Lkw-Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe, nicht beweisen können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2006
Quelle: ra-online, OLG Köln (pm)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2006, Seite: 324 DAR 2006, 324 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 420 NZV 2006, 420
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Dokument-Nr. 1849
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