Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2008
- 20 W 119/06 -
Grillen bei Wohnungseigentum: Grillerlaubnis, Grillverbot, Grilleinschränkung – alles ist möglich
Die Gegenbenheiten des Einzelfalls entscheiden über ob und wie des Grillens bei Wohnungseigentum
Ob ein Wohnungseigentümer in seinem Garten oder auf seiner Terrasse grillen darf, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Das Grillen kann wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten sein. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Miteigentümer, die ein Doppelhaus besaßen. Jedem der Beteiligten stand das Sondereigentum an jeweils einer Doppelhaushälfte sowie das Sondernutzungsrecht an den im Freiflächen- und Ausgleichspan bezeichneten Frei- bzw. Garagenflächen zu.
Streit wegen Grillens auf der Terrasse
Es kam zum Streit zwischen den Miteigentümern, weil der eine auf seiner
"Holzkohlegrill nur jenseits des Weges, der auf dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Freifläche zu betreiben, und zwar maixmal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden".
Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Das Landgericht gab dem Antrag teilweise statt, wollte aber das
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgten die Antragsteller ihren Antrag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt weiter.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, soweit diese nach wie vor die Verpflichtung der Antragsgegner begehren, ihren Holzkohlegrill nur jenseits des Weges zu betreiben, der auf der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Freifläche verläuft, und zwar maximal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden unbegründet sei.
OLG: Gegebenheiten des Einzelfalles entscheidend
Dabei sei davon auszugehen, dass es von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhänge, ob
Keine Einengung des Grillens
Nach diesen Maßgaben ist es rechtsfehlerfrei, dass die Vorinstanzen vorliegend keine Veranlassung gesehen haben, das
Amts- und Landgericht haben sich mit den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Örtlichkeiten, hinreichend auseinandergesetzt. Allein der Hinweis der weiteren Beschwerde der Antragsteller darauf, dass die
Terrasse darf zum Grillen benutzt werden
Das Landgericht habe eine umfassende und ausgewogene Interessenabwägung vorgenommen und ausgeführt, warum die Nichtnutzung der
Werbung
§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG (rao)
Bei Wohnungseigentum hängt das Ob und Wie des Grillens von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Es kann sein, dass das Grillen komplett zu untersagen, zeitlich und / oder örtlich einzuschränken ist. In Abhängigkeit der Gegebenheiten kann das Grillen unter Umständen auch ohne Einschränkung erlaubt sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11631
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11631
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.