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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2014
- 8 U 138/13 -
Unterzeichnung eines "Schadensprotokolls" stellt nicht zwingend ein Schuldanerkenntnis dar
Beschreibung des Schadenshergangs sowie Schätzung der Schadenshöhe sprechen gegen Anerkenntnis
Wird ein Pkw im Rahmen eines Waschvorgangs beschädigt und unterschreibt der Waschstraßenbetreiber in diesem Zusammenhang ein "Schadensprotokoll", so ist darin jedenfalls dann kein Schuldanerkenntnis zu sehen, wenn das Protokoll lediglich den Schadenshergang beschreibt und die Schadenshöhe schätzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall brachte ein Fahrzeugbesitzer im Juni 2011 seinen Pkw in eine
Landgericht weist Schadenersatzklage ab
Das Landgericht Hamburg wies die Schadenersatzklage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Fahrzeugbesitzer nicht habe nachweisen können, dass der Waschstraßenbetreiber bzw. sein Mitarbeiter eine Pflichtverletzung begangen hat. Vielmehr war es davon überzeugt, dass die Lackschäden allein auf Vorschäden zurückzuführen waren. Zudem erachtete das Gericht das
Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch ebenfalls
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fahrzeugbesitzers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Lackschäden zugestanden.
Schadensprotokoll stellt kein Schuldanerkenntnis dar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Fahrzeugbesitzer seinen Anspruch nicht auf das
Keine Beweiserleichterung durch Schadensprotokoll
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.11.2013
[Aktenzeichen: 304 O 267/12]
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Dokument-Nr. 21186
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