Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013
- 4 U 26/12 - 8 -
Lackkratzer nach Waschanlage: Keine ein- bis zweistündliche Kontrollpflicht des Waschanlagenbetreibers
Schäden am Lack durch abgerissene Antenne und nicht durch Funktionsstörung der Anlage
Kommt es durch eine abgerissene Antenne zu Lackschäden während des Waschvorgangs in einer automatischen Waschanlage, so haftet dafür der Betreiber in der Regel nicht. Denn der Schaden beruht nicht auf eine Funktionsstörung der Anlage. Zudem muss der Betreiber die Anlage nicht alle ein bis zwei Stunden auf Fremdgegenstände kontrollieren. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es an einem Vormittag im Dezember 2010 zu Lackschäden an einem Fahrzeug nach Benutzung einer zu einer Tankstelle gehörenden Waschanlage. Nachdem der Autofahrer die Schäden meldete und es zu einer Überprüfung der Anlage kam, stellte man fest, dass die Schäden durch eine abgerissene etwa 30 cm lange
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Waschanlagenbetreibers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Autofahrer habe weder nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 2 BGB ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn dem Betreiber der Waschanlage sei keine Verletzung seiner
Waschanlagenbetreiber konnte kein Verschulden angelastet werden
Zwar müsse ein Waschanlagenbetreiber im Rahmen seiner Schutz- bzw.
Erhöhte Kontrolldichte war nicht erforderlich
Des Weiteren habe der Betreiber der Waschanlage nach Ansicht des Oberlandesgerichts diese auch nicht im Zwei- oder Drei-Stunden-Rhythmus überwachen müssen. Es sei zu beachten gewesen, dass der eingetretene Schaden nicht auf eine Funktionsstörung der Anlage beruhte, sondern in Gestalt einer abgerissenen Antenne auf einer unsachgemäßen Bedienung durch einen Vorbenutzer. Der Schadenseintritt habe daher durch regelmäßige Wartungen und Kontrollen weder beeinflusst noch vorhergesehen werden können. Allenfalls eine lückenlose Kontrolle aller Waschvorgänge hätte die Gefahr, die durch abgerissene Fahrzeugteile droht, merklich reduzieren können. Eine solche dichte
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.10.2011
[Aktenzeichen: 9 O 146/11]
- Auto in Waschstraße beschädigt: Fahrzeugbesitzer muss Verschulden des Anlagenbetreibers in vollem Umfang beweisen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2011
[Aktenzeichen: 51 S 27/11]) - Heckspoiler beschädigt - Mitschuld bei Einfahrt in Waschanlage mit Dachgepäckträger
(Landgericht Köln, Urteil vom 17.08.2005
[Aktenzeichen: 9 S 63/05]) - Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden an PKW-Heckspoiler
(Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 24.08.2011
[Aktenzeichen: 17 C 631/10])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 581 DAR 2013, 581 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 784 MDR 2013, 784 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2207 NJW 2013, 2207 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 660 NJW-RR 2013, 660 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 498 NZV 2013, 498
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16535
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16535
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.