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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.04.2013
20 U 201/12 -

Inhaber einer Fallschirm­sportschule kann Versicherungsschutz für verunfallten Passagier beanspruchen

Versicherungsschutz bei Absetzflug erfasst auch Beförderung eines Passagiers

Der klagende Inhaber einer Fallschirm­sportschule in Stadtlohn kann von der beklagten Versicherung Versicherungsschutz für einem mit seinem Luftfahrzeug Cessna im Juli 2009 verunfallten Passagier verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Für die zum Absetzen von Fallschirmspringern eingesetzte Cessna unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Luftfahrthaftpflichtversicherung. Bei einem im Juli 2009 mit dem Flugzeug durchgeführten Absetzflug verunfallte ein seinerzeit 48jähriger Passagier aus Rosendahl schwer, als er – aus Sicherheitsgründen einen Fallschirm tragend – aus der im Landeanflug befindlichen Cessna gerissen wurde. In das Flugzeug war der Passagier zuvor ohne Sprungabsichten eingestiegen. Beim Sinkflug der Maschine hatte sich sein Fallschirm automatisch geöffnet und ihn in etwa 300 Metern Höhe durch die noch geöffnete Bordwand des Flugzeuges nach draußen gezogen.

Beklagte zum Schadensersatz verurteilt

In dem vom verunfallten Passagier gegen den Kläger und den Piloten vor dem Landgericht Münster und dem Oberlandesgericht Hamm geführten Schadensersatzprozess sind die in Anspruch Genommenen dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt worden. Im Anschluss hieran haben sie sich auf eine Schadensersatzleistung von 260.000 Euro verständigt.

Absetzflug Bestandteil des Haftpflichtversicherungsschutzes

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte für den Unfall Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger recht gegeben. Als Luftfahrtversicherer der eingesetzten Cessna sei die Beklagte einstandspflichtig. Sie habe Haftpflichtversicherungsschutz für die Schadensfälle zugesagt, die aus dem Flugzeugeinsatz zu den vertraglich bezeichneten Verwendungszwecken resultierten. Zu diesen gehöre ein Absetzflug. Bei einem solchen beschränke sich der Versicherungsschutz nicht auf die abzusetzenden Fallschirmspringer, sondern erfasse auch die Beförderung eines Passagiers. Es sei auch nicht als Risikoerhöhung anzusehen, wenn nicht hinreichend ausgebildete oder eingewiesene Passagiere in der Maschine mitgenommen würden. In diesem Sinne sei der Versicherungsvertrag der Parteien auszulegen. Daher habe sich mit dem Unfall vom Juli 2009 ein durch den Vertrag versichertes Risiko verwirklicht.

Absetzflug war nicht genehmigungspflichtig

Auf in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Risikoausschlüsse könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie habe nicht dargetan, dass sich die Cessna in einem den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen nicht entsprechenden Zustand befunden habe. Als Absetzflug sei der am Unfalltage durchgeführte Flug nicht genehmigungspflichtig gewesen, durch die Mitnahme des nicht absprungwilligen Geschädigten werde der Flug kein genehmigungspflichtiger Passagiertransport.

Kläger hat keine Pflichtverletzung begangen

Ungerechtfertigt sei auch der Einwand der Beklagten, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Eine eigene Pflichtverletzung des Klägers sei nicht vorgetragen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz sei dem Kläger nicht zuzurechnen, dass die am Unfalltag im Sprungbetrieb eingesetzten Personen vorgegebene Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hätten. Im Verhältnis zur Beklagten seien diese Personen nicht als Repräsentanten des Klägers anzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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