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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.10.2013
- 6 U 95/13 -
Streitwerthöhe von 100 EUR bei Klage auf Unterlassung wegen einmaliger unerwünschter Zusendung einer Werbe-E-Mail
Streitwert bemisst sich am Interesse des Betroffenen nicht belästigt zu werden
Der Streitwert einer Klage gerichtet auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails richtet sich an dem Interesse des Betroffenen von solcher Werbung nicht belästigt zu werden. Handelt es sich um einen einmaligen Vorfall, der zudem auf eine Verwechselung beruhte, so ist der Streitwert mit 100 EUR zu bemessen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt erhielt im August 2012 von einer Firma, eine GmbH & Co. KG, eine unerwünschte Werbe-E-Mail. Dies ging auf ein Versehen zurück, da die E-Mail-Adresse einer Kundin der Firma auf den Rechtsanwalt überging. Nachdem der Rechtsanwalt die Firma abmahnte, löschte sie die E-Mail-Adresse aus ihrem Verteiler. Da sich die Firma aber weigerte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob der Rechtsanwalt Klage auf
Landgericht gab Klage gegen GmbH & Co. KG statt
Das Landgericht Münster gab der Klage gegen die GmbH & Co. KG statt, wies sie aber hinsichtlich der GmbH und den Geschäftsführer der GmbH ab. Dagegen legte der Rechtsanwalt
Oberlandesgericht verwarf Berufung als unzulässig
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die
Streitwert beider Unterlassungsklagen je 100 EUR
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bemesse sich der Streitwert bei Klagen gegen unerwünschte Werbe-E-Mails nicht nach einem etwaigen daraus entstehenden volkswirtschaftlichen Gesamtschaden. Vielmehr richte er sich am Interesse des Betroffenen von solcher Werbung nicht belästigt zu werden. Davon ausgehend sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Die Zusendung der Werbe-E-Mail habe auf einen Irrtum beruht. Zudem sei die E-Mail-Adresse gelöscht worden. Eine Wiederholung des Vorfalls sei daher äußerst unwahrscheinlich gewesen, so dass präventive Gesichtspunkte bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 613/rb)
- Landgericht Münster, Urteil vom 22.04.2013
[Aktenzeichen: 8 O 413/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 613 NJW-RR 2014, 613
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Dokument-Nr. 18391
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