die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Streitwertbemessung“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016
- VIII ZR 43/15 -
BGH: Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung
Keine Beschränkung des Streitwerts auf einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung
Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit §§ 3 und 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Der Streitwert ist weder durch eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über den Streitwert der Klage einer Wohnungsmieterin auf Feststellung eines Minderungsrechts entscheiden.Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Streitwert einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 und 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen sei.Soweit die Ansicht vertreten wird, dass der Streitwert in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.07.2015
- 65 T 90/15 -
Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Mietminderungsrechts bemisst sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung
Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG aufgrund planwidriger Regelungslücke
Klagt ein Mieter auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung, so bemisst sich der Streitwert für die Klage nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke wird § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG entsprechend angewendet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, wonach sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung bemisst.Das Landgericht Berlin entschied, dass sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG nach dem Jahresbetrag der geltend... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.05.2015
- 63 T 40/15 -
Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis: Streitwert bemisst sich nach dem 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden Untermiete
Streitwertbemessung nach § 9 ZPO
Klagt der Mieter gegen seinen Vermieter auf Erteilung einer Untermieterlaubnis, so bemisst sich der Streitwert gemäß § 9 ZPO. Danach ist vom 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden Untermiete auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Höhe des Streitwerts bei einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis.Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sei der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des Monatsbetrags der zu erwartenden Untermiete zu bemessen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 GKG... Lesen Sie mehr
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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2015
- B 10 ÜG 11/13 R -
Keine zwangsläufige Absenkung der Entschädigungspauschale wegen überlanger Verfahrensdauer bei geringem Streitwert der ursprünglichen Klage
Gesetz bietet keine Legitimation für grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwerts
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass allein der geringe Streitwert der ursprünglichen Klage nicht dazu führt, dass die jährliche Regelentschädigung (Entschädigungspauschale) wegen immaterieller Nachteile bei überlanger Verfahrensdauer auf den Streitwert des Ausgangsverfahrens abgesenkt wird.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landessozialgericht anstelle der begehrten 2.100 Euro nur eine Entschädigung von 216 Euro zugebilligt. Dies entsprach dem Streitwert der ursprünglichen Klage gegen die Absenkung der Regelleistung nach dem SGB II wegen Meldeversäumnis.Das Bundessozialgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass bei der Frage, in welchem... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2014
- 63 T 88/14 -
Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Mietminderungsrechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minderungsbetrags
Keine Anwendung von § 41 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 GKG
Der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minderungsbetrags. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach § 41 Abs. 5 oder § 41 Abs. 1 GKG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin auf Feststellung, dass ihr ein Minderungsrecht zusteht. In diesem Zusammenhang bestand Streit darüber, nach welcher Vorschrift der Streitwert der Feststellungsklage zu bemessen war.Nach Ansicht des... Lesen Sie mehr
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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.08.2010
- 8 W 38/10 -
Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts richtet sich nach Jahresbetrag des Minderungsbetrags
Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, ob ein Recht zur Mietminderung besteht, richtet sich nach entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des Minderungsbetrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter von Gewerberäumen auf Feststellung, dass er die Miete in Höhe von 20 % und somit um einen Betrag von 472,18 EUR mindern dürfe. Das Landgericht Berlin legte als Streitwert für diese Klage gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO den dreieinhalbfachen Jahresminderungsbetrag und somit auf 19.831,56 EUR fest. Der Mieter hielt dies für... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.10.2013
- 6 U 95/13 -
Streitwerthöhe von 100 EUR bei Klage auf Unterlassung wegen einmaliger unerwünschter Zusendung einer Werbe-E-Mail
Streitwert bemisst sich am Interesse des Betroffenen nicht belästigt zu werden
Der Streitwert einer Klage gerichtet auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails richtet sich an dem Interesse des Betroffenen von solcher Werbung nicht belästigt zu werden. Handelt es sich um einen einmaligen Vorfall, der zudem auf eine Verwechselung beruhte, so ist der Streitwert mit 100 EUR zu bemessen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt erhielt im August 2012 von einer Firma, eine GmbH & Co. KG, eine unerwünschte Werbe-E-Mail. Dies ging auf ein Versehen zurück, da die E-Mail-Adresse einer Kundin der Firma auf den Rechtsanwalt überging. Nachdem der Rechtsanwalt die Firma abmahnte, löschte sie die E-Mail-Adresse aus ihrem Verteiler. Da sich die Firma aber... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.09.2013
- 32 W 1760/13 -
Klage auf Feststellung der Mängelbeseitigung: Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung
Grundlage für Mietminderung ist Bruttomiete
Der Streitwert einer Klage gerichtet auf Feststellung der Mängelbeseitigung bemisst sich nach dem Jahresbeitrag der Mietminderung. Grundlage für die Mietminderung ist die Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht München über den Streitwert einer Klage, gerichtet auf Feststellung einer Mängelbeseitigung, entscheiden.Das Oberlandesgericht München entschied, dass sich der Streitwert einer Klage gerichtet auf Feststellung einer Mängelbeseitigung nach dem Jahresbetrag der Mietminderung... Lesen Sie mehr
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.01.2014
- 8 W 96/13 -
Streitwert für Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt das 12-fache des Minderungsbetrags
Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG
Erhebt der Mieter Klage auf Feststellung einer Mietminderung, so beträgt der Streitwert der Klage das 12-fache des Minderungsbetrags. Es wird insofern § 41 Abs. 5 GKG entsprechend angewendet. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhoben mehrere Mieter Klage auf Feststellung, dass ihnen wegen eines Mangels ein Minderungsrecht zustand. Das Landgericht Berlin bemaß den Streitwert für diese Klage unter Zugrundelegung des § 9 ZPO entsprechend des Minderungsbetrags für 42 Monate. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieter.... Lesen Sie mehr
Landesarbeitsgericht Sachsen, Beschluss vom 19.10.2000
- 9 Ta 173/00 -
Streitwert Zwischenzeugnis: Bei Rechtsstreit um Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist der halbe Monatsverdienst der Streitwert
Wert des Zwischenzeugnisses geringer als Wert des Abschlusszeugnisses
Wird ein Rechtsstreit wegen der Erteilung eines Zwischenzeugnisses geführt, ist die Höhe des Streitwerts der halbe Monatsverdienst des Arbeitnehmers. Zudem ist der Wert des Zwischenzeugnisses geringer als der Wert des Abschlusszeugnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, welche Höhe der Streitwert für den gerichtlichen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses anzusetzen ist. Das Arbeitsgericht Dresden legte den Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers zugrunde. Nunmehr sollte das Landesarbeitsgericht Sachsen darüber entscheiden.Das Landesarbeitsgericht Sachsen... Lesen Sie mehr