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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2009
- I ZR 218/07 -
BGH: Einmaliges Versenden einer unverlangten Werbe-Mail unzulässig
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt vor
Die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist daher unzulässig. Der Empfänger kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Anwaltskanzlei ein
Anspruch auf Unterlassung bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten
Mail-Werbung beeinträchtigt Betriebsablauf
Aus Sicht
Eingriff in den Gewerbebetrieb war rechtswidrig
Die Bundesrichter führten schließlich aus, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2006
[Aktenzeichen: 2/5 O 154/06] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2007
[Aktenzeichen: 3 U 294/06]
- Zusenden von Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers nicht zulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.05.2009
[Aktenzeichen: I-4 U 192/08]) - E-Mail zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren stellt Werbung dar
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.09.2012
[Aktenzeichen: 29 U 1682/12]) - Single-Opt-In-Verfahren unzureichend bei Newsletter-Bestellung
(Landgericht Essen, Urteil vom 20.04.2009
[Aktenzeichen: 4 O 368/08])
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Dokument-Nr. 15616
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