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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.01.2017
- 9 U 22/16 -
Zur Haftung einer Radfahrers beim Unfall nach Missachtung der Verkehrsregelung "rechts vor links"
Vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug trifft Mitverschulden wegen Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht
Ein Radfahrer, der eine in Form eines Rondells ausgestaltete Straßenkreuzung überquert, bei der die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Kraftfahrzeuges, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kraftfahrzeug räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kraftfahrzeugs übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 näherte sich die seinerzeit 78 Jahre alte Klägerin aus Münster mit ihrem
Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die Klägerin zog sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufes mehrfach operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangt sie
OLG rechnet Klägerin Mitverschuldensanteil von 60 % an
Das Landgericht Münster gab der Schadensersatzklage überwiegend statt und rechnete der Klägerin ein 20 %-iges
Klägerin ist Missachtung der Vorfahrtsregelung anzulasten
In dem Verkehrsunfall habe sich die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches
Beklagte verletzt durch Übersehen der Radfahrerin allgemeine Rücksichtnahmepflicht
Auch die Beklagte treffe ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell hab sie das bereits in das Rondell eingefahrene
Haftungsquote von 60 % zulasten der Klägerin gerechtfertigt
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls rechtfertigten eine Haftungsquote von 60 % zulasten der Klägerin und von 40 % zulasten der Beklagten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Vorfahrt missachtet: Radfahrerin haftet allein bei verschuldetem Unfall mit Kfz
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 31.07.2014
[Aktenzeichen: 1 U 19/14]) - "Vorfahrt gewähren" - OLG Hamm zur Vorfahrtsregelung für Radfahrer und Autos am Kreisverkehr
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 9 U 200/11])
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Dokument-Nr. 23997
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