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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2017
- Az. 4 RBs 214/17 -
Oberlandesgericht Hamm: Handyverbot der StVO erfasst auch Handys ohne SIM-Karte
Nutzung des Mobil- oder Autotelefon unzulässig sofern Mobiltelefon oder Hörer des Autotelefons hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss
Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 15.02.2017 nicht zugelassen.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen und hielt sein iPhone, in das keine
AG: Mobiltelefon ohne SIM-Karte von Verbotsnorm nicht erfasst
Vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) sprach das Amtsgericht Olpe den Betroffenen frei, wobei es die Rechtsauffassung vertrat, dass ein
Gesetzliche Voraussetzungen für Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht feststellbar
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen, weil die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und die Rechtsbeschwerde nicht bereits dann zuzulassen ist, wenn in einem Einzelfall von einem Amtsgericht in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden wird.
Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden
Bei seiner Beschlussfassung wies das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein
Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO gilt für jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons
Dass ein
§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet wie folgt:
Wer ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online
- Auch Diktierfunktion vom Handy ist während der Autofahrt verboten
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 16.05.2006
[Aktenzeichen: 1 Ss 82/06]) - Aufnahme eines Autotelefons während der Fahrt zur Herstellung der Funktionsfähigkeit begründet Ordnungswidrigkeit
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.01.2007
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 25/07])
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Dokument-Nr. 24424
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