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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008
14 Wx 22/08 -

Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft nicht frei umherlaufen

OLG: Großer Hund ist für kleine Kinder immer grundsätzlich gefährlich

Im gemeinsamen Garten einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft darf ein Hund nicht unangeleint umherlaufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen großen Hund handelt und einige der Wohnungseigentümer kleine Kinder haben, die durch den Hund gefährdet werden könnten. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Die Antragsteller und die Antragsgegner dieses Verfahrens, zwei Ehepaare, bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus in einer kleinen Gemeinde am Bodensee. Die Antragsteller wohnen im Obergeschoß, die Antragsgegner im Erdgeschoß. Für den gemeinsam genutzten Garten sind keine Sondernutzungsrechte begründet worden. 2007 schafften sich die Antragsgegner als Spielkameraden für ihre 11jährige Tochter einen Berner-Sennenhund-/Bernhardinerwelpen an. Diesen ließen sie auch ohne Leine im Garten laufen. Die Antragsteller, Eltern zweier 4 und 6 Jahre alter Kinder, wenden sich gegen diese Hundehaltung.

Amtsgericht untersagt, den Hund im Garten frei oder angeleint umherlaufen zu lassen

Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern untersagt, den Hund im Garten frei oder angeleint laufen zu lassen.

Landgericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf - Hundeverbot ist nicht veranlasst

Das Landgericht Konstanz hat diesen Beschluss aufgehoben, da ein Hundeverbot nicht veranlasst sei. Konkrete Beeinträchtigungen durch den Hund hätten die Antragsteller nicht genannt. Der Hund werde außerhalb des Grundstücks ausgeführt. Er werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden, im Übrigen seien die Kinder im Garten auch durch den Kot freilaufender Katzen gefährdet.

Oberlandesgericht hebt Entscheidung des Landgerichts auf: Großer unangeleinter Hund ist im Garten für kleine Kinder immer gefährlich

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - den Beschluss des Landgerichts Konstanz aufgehoben, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen und zu dem "Hundeverbot" Stellung genommen: Das Amtsgericht habe nicht ein Hundeverbot erlassen, sondern nur das Herumlaufen des großen Hundes im Gartenbereich untersagt. Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe, folge schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder könne es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten "sein Geschäft" verrichten könne, und dies trotz aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen "Gassi-Gehens" immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung, denn auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den Antragstellern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden.

Diesen von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Gegebenheiten, der vom Hund der Antragsgegner ausgehenden latenten Gefährdung von Menschen und der zu erwartenden Verschmutzung des Gartens, könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.

Das Landgericht wird unter Beachtung dieser Grundsätze erneut zu entscheiden haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2008
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe

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Dokument-Nr.: 6144 Dokument-Nr. 6144

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