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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017
- 8 U 152/15 -
Mit Bauüberwachung beauftragter Architekt muss Spiegelverkehrtheit eines Bauplans erkennen
Schadensersatzpflicht aufgrund Verletzung der Bauüberwachungspflicht
Wird einem mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt von seinem Auftraggeber ein Bauplan übergeben, der die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wiedergibt, muss er dies erkennen. Andernfalls haftet er auf Schadensersatz wegen Verletzung der Bauüberwachungspflicht. Jedoch muss sich der Auftraggeber ein Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2010 wurde ein
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Bauüberwachungspflicht
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte dem Grunde nach die Entscheidung des Landgerichts. Der Auftraggeberin stehe nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Auch ohne Spezialwissen hätte Fehler bemerkt werden müssen
Die Verteidigung des Architekten bleibe ohne Erfolg, so das Oberlandesgericht. Denn die Tatsache, dass der Plan
Mitverschulden der Auftraggeberin von mindestens 50 %
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse sich aber die Auftraggeberin ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 04.09.2015
[Aktenzeichen: 9 O 126/12]
- Einbindung des Auftraggebers in Planung ohne Aufzeigen möglicher Risiken befreit Architekten nicht von Haftung
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.02.2017
[Aktenzeichen: 7 U 72/16]) - Überwachungspflicht des Architekten hinsichtlich der Bauausführung der Abwasserrohrleitungsführung
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019
[Aktenzeichen: 4 U 59/15]) - Keine Haftung des Bauunternehmers für Planungsfehler des Architekten bei mündlichem Bedenkenhinweis
(Landgericht Flensburg, Urteil vom 17.12.2021
[Aktenzeichen: 2 O 278/20])
Jahrgang: 2017, Seite: 1250 BauR 2017, 1250 | Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR)
Jahrgang: 2017, Seite: 2192 BauR 2017, 2192 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 788 NJW-RR 2017, 788 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2017, Seite: 483 NZBau 2017, 483
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Dokument-Nr. 27297
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