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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019
4 U 59/15 -

Überwachungspflicht des Architekten hinsichtlich der Bauausführung der Ab­wasser­rohrl­eitungs­führung

Verletzung der Überwachungspflicht begründet Schadens­ersatz­haftung

Ein Architekt muss bei der Errichtung eines Einfamilienhauses die Bauausführung der Ab­wasser­rohrl­eitungs­führung überwachen. Kommt er dieser Überwachungspflicht nicht nach, macht er sich haftbar. Dies hat das Oberlandesgerichts Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Einfamilienhauses gegen den zur Errichtung des Hauses beauftragten Architekten auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warfen dem Architekten unter anderem vor, dass er den Bau der Abwasserableitungen nicht überwacht habe und es daher zu Mängeln kam. In den Abwasserableitungen kam es zu Verstopfungen. Der Architekt sah sich dafür nicht verantwortlich. Seiner Meinung nach seien die Verstopfungen auf ein unzureichendes Spülverhalten oder auf ein fehlerhaftes Benutzungsverhalten zurückzuführen. Das Landgericht Potsdam gab der Schadensersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Architekten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Abwasserableitung

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Architekten zurück. Er hafte den Hauseigentümern wegen Pflichtverletzung des Architektenvertrags hinsichtlich der nicht funktionsfähig hergestellten Abwasserabführung auf Schadensersatz. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Verstopfungen entweder wegen des unzureichenden Gefälles der Rohrleitungen verursacht werden oder wegen des zu geringen Rohrdurchmessers oder weil bei den Knotenpunkten die Rohre in zu großen Winkel aufeinanderstoßen. Ein unzureichendes Spülverhalten oder eine fehlerhafte Benutzung der Toilette könne den Hauseigentümern nicht vorgeworfen werden. Ohnehin müsse Toilettenspülen mit wenig Wasser bei der Planung und Ausführung der Abwasserleitungsführung zur öffentlichen Abwasserleitung berücksichtigt werden.

Verletzung der Überwachungspflicht

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle die Ausführung der Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage unzweifelhaft keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar. Zudem seien die Leitungen nach der Ausführung verdeckt. Daher bedürfe die Bauausführung der Überwachung durch den Architekten. Dieser Überwachungspflicht sei der Architekt nicht nachgekommen. Bei der gebotenen und mit geringem Aufwand verbundenen Überprüfung der Rohrleitungsführungen im offenen Graben wäre jede der in Betracht kommenden Mängelursachen zutage getreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.04.2015
    [Aktenzeichen: 6 O 331/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 2784
NJW 2019, 2784
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 142
NJW-Spezial 2019, 142
 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2019, Seite: 445
NZBau 2019, 445

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