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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 09.07.2012
- 10 U 1292/11 -
Fahrzeug entwendet und beschädigt: Versicherung darf bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers Leistungen kürzen
Mitarbeiterin lässt Autoschlüssel an Arbeitsstelle unbeaufsichtigt
Wer seinen Autoschlüssel an der Arbeitsstelle unbeaufsichtigt lässt, riskiert bei Wegnahme und Beschädigung des Fahrzeugs eine erhebliche Kürzung der Versicherungsleistung. Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück - obschon ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen -, muss die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21.00 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 %. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte von ihrer Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen der Wegnahme und Beschädigung ihres Fahrzeugs. An einem Abend im April 2010 parkte die Klägerin ihr Auto auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle, einem Seniorenheim im Rhein-Lahn-Kreis. Die
Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % bei Sorgfaltspflichtverletzung gerechtfertigt
Das Landgericht Koblenz stellte in erster Instanz ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin fest und hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % für gerechtfertigt. Diese Einschätzung teilte nun auch der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren
Schlüssel hätten mit wenig Aufwand sicher verwahrt werden können
Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führt nach Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21.00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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