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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.07.1999
- 2 U 1029/98 -
Stuhl zusammengebochen: Gastwirte müssen ihr Mobiliar regelmäßig kontrollieren - andernfalls drohen Schadensersatzansprüche
Stühle in Restaurants müssen ausreichend stabil sein und dürfen auch beim Zurücklehnen der Gäste nicht zusammenbrechen
Ein Gastwirt ist verpflichtet, von seinen Gästen Gefahren abzuwenden, die ihnen beim Besuch der Gaststätte durch den Zustand der Zugänge, der Räumlichkeiten und des Mobiliars drohen. Er muss deshalb seinen Gästen ausreichend stabiles Mobiliar zur Verfügung stellen. Hat er dies nicht getan, sondern einen Stuhl angeboten, der ohne missbräuchliche Benutzung unter dem Gast zusammenbricht, hat er allein dadurch die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und dem Gast Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Mit dieser Begründung sprach das Gericht dem Kläger, der sich bei einem Restaurantbesuch verletzt hatte, weil sein
Betrunkene Gäste gehen mit Mobiliar nicht zimperlich um - Gastwirte müssen deshalb Stühle auf Schäden untersuchen
Denn gerade in Gaststätten, in denen zum Teil auch größere Mengen Alkohol getrunken werden, müsse damit gerechnet werden, dass alkoholisierte Gäste mit dem Mobiliar nicht gerade zimperlich umgehen und daran Schäden anrichten. So habe auch die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben, dass vor dem streitigen Unfall ein Betrunkener mit einem
Buchenholz ist bruchsicherer als Eichenholz
Dass der Gastwirt hingegen Stühle aus Eichenholz in seinem Gastraum aufgestellt habe, sei nicht per se sorgfaltswidrig. Laut Sachverständigengutachten sei die von dem Beklagten gekaufte Art von Eichenholzstühlen grundsätzlich für den Gastronomiebetrieb geeignet. Deshalb könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass Stühle aus Buchenholz generell bruchsicherer seien als solche aus dem kurzfaserigen Eichenholz. Sein Sorgfaltsverstoß habe allein in der mangelnden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/we)
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Dokument-Nr. 11040
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