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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.05.2010
- 19 U 120/09 -
Absterben von Pflanzen aufgrund unterirdischen Zuflusses von Niederschlagswasser infolge baulicher Anlagen auf Nachbargrundstück begründet kein Schadensersatzanspruch
Unterirdischer Zufluss stellt keinen Übertritt von Wasser im Sinne des § 27 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes (NachbG NRW) dar
Sterben Pflanzen eines Gartenbaubetriebs ab, weil aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück Niederschlagswasser unterirdisch in das Grundstück dringt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine Verletzung von § 27 Abs. 1 NachbG NRW liegt nicht vor, da bei einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser kein "Übertritt" im Sinne der Vorschrift vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall starben im Jahr 2005 mehrere
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf
Kein Übertritt bei unterirdischem Zufluss von Niederschlagswasser
Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 NachbG NRW gewähre nur Schutz davor, so das Oberlandesgericht, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 16.07.2009
[Aktenzeichen: 18 O 381/08]
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Dokument-Nr. 24051
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