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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Sickerwasser“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.05.2010
- 19 U 120/09 -
Absterben von Pflanzen aufgrund unterirdischen Zuflusses von Niederschlagswasser infolge baulicher Anlagen auf Nachbargrundstück begründet kein Schadensersatzanspruch
Unterirdischer Zufluss stellt keinen Übertritt von Wasser im Sinne des § 27 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes (NachbG NRW) dar
Sterben Pflanzen eines Gartenbaubetriebs ab, weil aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück Niederschlagswasser unterirdisch in das Grundstück dringt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine Verletzung von § 27 Abs. 1 NachbG NRW liegt nicht vor, da bei einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser kein "Übertritt" im Sinne der Vorschrift vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall starben im Jahr 2005 mehrere Pflanzen eines Gartenbaubetriebs ab. Hintergrund dessen war ein Pilzbefall durch starke Vernässung. Der Betreiber des Gartenbaubetriebs machte als Grund für die Vernässung die benachbarte Baumschule verantwortlich. Er führte an, dass aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück bei heftigem Regen Wasser entweder oberirdisch oder unterirdisch auf sein Grundstück dringe und somit ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 NachbG NRW vorliege. Der Gartenbaubetreiber erhob daher gegen den Betreiber der Baumschule Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Köln sah ein Übertritt von... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2015
- V ZR 168/14 -
BGH: Grundstückseigentümer steht bei unterirdischem Zufluss von Niederschlagswasser infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück Unterlassungsanspruch zu
Unterlassungsanspruch fordert keinen oberirdischen Zufluss von Niederschlagswasser
Kommt es aufgrund baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück zu einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser, so steht dem davon betroffenen Grundstückseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Landesnachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz (LNRG) ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es aufgrund des Sickerwassers zu einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks kommt. Der Unterlassungsanspruch erfordert keinen oberirdischen Zufluss des Niederschlagswassers. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer war von einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser betroffen. Dieses kam vom benachbarten Grundstück und hatte seine Ursache in den baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück. Durch das Sickerwasser erhöhte sich der Grundwasserspiegel, wodurch die gärtnerische bzw. landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks... Lesen Sie mehr
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