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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.08.2002
- 9 U 185/00 -
Tierhalterhaftung: Radfahrer mit angeleintem Hund trägt Alleinschuld an Unfall
Umwickeln des Fahrradlenkers ist leichtsinnig
Wenn ein Radfahrer einen mit einer Leine an den Fahrradlenker festgebundenen Hund mit sich führt, überwiegt sein Mitverschulden an einem Unfall, wenn er in einer Gefahrensituation nicht anhält. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Im Fall fuhr ein Mann (Kläger) mir seinem Fahrrad über einen asphaltierten Rheindeichweg. Er führte seinen Mischlingshund an einer Leine mit, die er fest um den Fahrradlenker gewickelt hatte. Zur gleichen Zeit gingen auf einem Feldweg unterhalb des Deichwegs zwei Kinder mit einem Hund spazieren. Dieser Hund war nicht angeleint und lief in Richtung des Hundes des Fahrradfahrers. Es kam zu einem Sturz des Radfahrers. Der Fahrradfahrer verlangt Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Der Fahrradfahrer haben keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhalterhaftung (§§ 833 S. 1, 847 BGB). Grundsätzlich bestehe gem. § 833 S. 1 BGB ein Anspruch, wenn ein Schaden durch die Unberechenbarkeit eines Tieres hervorgerufen werde. Allerdings müsse sich der geschädigte Fahrradfahrer bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch sein eigenes Tier eine Mithaftung (§ 254 BGB) anrechnen lassen.
Der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Radfahrers und die Verwirklichung der Tiergefahr seines eigenen Hundes an dem Unfallgeschehen überwiege hier so stark, dass die Tiergefahr des Hundes der Kinder demgegenüber zurücktreten müsse. Der Schaden sei im Wesentlichen durch eine Fehlreaktion des Radfahrers in Verbindung mit dem Verhalten des eigenen Hundes entstanden. Er habe sich im höchsten Maße leichtsinnig verhalten, indem er mit der um den Fahrradlenker gewickelten Leine weitergefahren sei, als er den in der Nähe der spielenden Kinder frei umherlaufenden Hund bemerkte.
Zwar sei das Führen eines Hundes von einem Fahrrad aus im Grundsatz gestattet, soweit dies mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei. Das Umwickeln des Fahrradlenkers mit der Leine berge jedoch beim Radfahren eine besondere Gefahr. Die Leine könne im Notfall nicht in kurzer Zeit gelöst werden. Dementsprechend müsse der Fahrradfahrer besonders aufmerksam fahren, um einen Unfall auf Grund der Befestigung der Hundeleine zu vermeiden. Er müsse - falls erforderlich - stehen bleiben und vom Rad absteigen, führte das Gericht aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2007
Quelle: ra-online
- Landgericht Bonn, Urteil vom 10.10.2000
[Aktenzeichen: 9 U 185/00]
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Dokument-Nr. 4559
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