wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013
32 S 47/13 -

Tierhalterhaftung greift nicht bei ungewöhnlicher Schreckreaktion des Geschädigten

LG Coburg zur Frage der Reichweite der Tierhalterhaftung

Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gemäß § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion besteht keine Tierhalterhaftung. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies im zugrunde liegenden Fall die Klage eines Schülers auf Schmerzensgeld gegen einen Hundebesitzer ab, da der Schüler nicht nachweisen konnte, dass sein Sturz vom Fahrrad durch einen bellenden Hund verursacht worden war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befuhr mit seinem Fahrrad einen 2,30 m breiten, geraden Weg, um in die Schule zu kommen. Der Beklagte führte seinen Hund am Wegesrand spazieren. Als der Schüler an Hund und Herrchen vorbeifahren wollte, bellte der Hund und machte eine Bewegung, wobei er vom Hundehalter am Halsband festgehalten wurde. Dennoch stürzte der Fahrradfahrer und verletzte sich im Gesicht, an der Hand und im Bereich der Zähne.

Schüler verlangt vom Hundehalter Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Kläger wollte vom Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.800 Euro und darüber hinaus festgestellt, dass er Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Schäden habe. Der Kläger gab an, über die Bewegung des Hundes so erschrocken gewesen zu sein, dass er spontan eine Ausweichbewegung eingeleitet habe. Dadurch sei er gestürzt.

Hund wurde durch Hundehalter vom Hochspringen abgehalten

Der Beklagte räumte ein, dass sein Hund versucht habe, hochzuspringen. Dies sei dem Hund jedoch nicht gelungen, da er ihn am Halsband festgehalten habe.

Tierhalter haftet nicht bei einer selbstschädigenden Reaktion des Verletzten

Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Tierhalterhaftung dann nicht eingreift, wenn es sich um eine ungewöhnliche Schreckreaktion handelt. Dabei ist auf die Bevölkerungsgruppe abzustellen, der der Verletzte angehört. Denn bei einer selbstschädigenden Reaktion, die vernünftigerweise nicht veranlasst war, oder bei Inkaufnahme von Risiken außer Verhältnis zur Tiergefahr haftet der Tierhalter nicht gemäß § 833 BGB.

Gericht verweist auf unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers

Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Schilderung des Unfallablaufs ging das Amtsgericht davon aus, dass das lediglich einmalige Bellen und Aufrichten der Vorderbeine durch den Hund die Ausweichreaktion des Klägers nicht gerechtfertigt hat. Es sah vielmehr eine unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers als gegeben an. Der Hund wurde am Halsband festgehalten. Beim Kläger handelt es sich um einen sportlich aktiven jungen Mann. Daher sah das Amtsgericht im vom Kläger ausgeführten Ausweichmanöver eine Überreaktion. Es wies die Klage ab.

Veranlassung für ein Ausweichmanöver bestand nach Auffassung des Landgerichts nicht

Der Kläger vermochte sich damit nicht zufrieden zu geben und ging in die Berufung. Das Landgericht Coburg konnte jedoch auch keine "spezifische Tiergefahr" erkennen. Vielmehr stellte es fest, dass der Hund nicht besonders groß und gefährlich wirkte. Der beklagte Hundehalter war in seiner unmittelbaren Nähe und hielt den Hund am Halsband fest. In dieser Situation bestand nach Auffassung des Landgerichts keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte. Deshalb wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.08.2013
    [Aktenzeichen: 12 C 766/13]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Tierschutzrecht | Tierrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17403 Dokument-Nr. 17403

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17403

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
RA D: Müller / Tierkanzlei schrieb am 25.12.2013

Ein m.E sehr begrüssenswertes Urteil, nachdem der Haftungsbegriff des § 833 dringend der Grenzsetzung bedarf.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?