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Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013
- 32 S 47/13 -
Tierhalterhaftung greift nicht bei ungewöhnlicher Schreckreaktion des Geschädigten
LG Coburg zur Frage der Reichweite der Tierhalterhaftung
Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gemäß § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion besteht keine Tierhalterhaftung. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies im zugrunde liegenden Fall die Klage eines Schülers auf Schmerzensgeld gegen einen Hundebesitzer ab, da der Schüler nicht nachweisen konnte, dass sein Sturz vom Fahrrad durch einen bellenden Hund verursacht worden war.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befuhr mit seinem
Schüler verlangt vom Hundehalter Schmerzensgeld und Schadensersatz
Der Kläger wollte vom
Hund wurde durch Hundehalter vom Hochspringen abgehalten
Der Beklagte räumte ein, dass sein
Tierhalter haftet nicht bei einer selbstschädigenden Reaktion des Verletzten
Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die
Gericht verweist auf unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers
Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Schilderung des Unfallablaufs ging das Amtsgericht davon aus, dass das lediglich einmalige Bellen und Aufrichten der Vorderbeine durch den
Veranlassung für ein Ausweichmanöver bestand nach Auffassung des Landgerichts nicht
Der Kläger vermochte sich damit nicht zufrieden zu geben und ging in die Berufung. Das Landgericht Coburg konnte jedoch auch keine "spezifische Tiergefahr" erkennen. Vielmehr stellte es fest, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.08.2013
[Aktenzeichen: 12 C 766/13]
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Dokument-Nr. 17403
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