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Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.11.1987
- 21 U 2979/87 -
Veröffentlichung eines Bildes von Nackten in der Öffentlichkeit: Abgebildete haben Anspruch auf Schadensersatz
Veröffentlichung setzt grundsätzlich Einverständnis der Fotografierten voraus
Wird jemand ohne seine Einwilligung dabei fotografiert, wie er in der Öffentlichkeit unbekleidet ein Sonnenbad nimmt, und wird das Foto veröffentlicht, so steht der fotografierten Person ein Schadensersatzanspruch zu. Denn eine Veröffentlichung setzt das Einverständnis des Fotografierten voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine
Anspruch auf Schadensersatz bestand
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Fotografierten. Diesem habe ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden (§ 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG), da die
Stillschweigendes Einverständnis lag nicht vor
Ein stillschweigendes
Einwilligung war nicht entbehrlich
Darüber hinaus sei die
Kläger nahm nicht an Versammlungen, Aufzügen oder Ähnlichem teil
Aus Sicht der Richter habe der Kläger auch nicht an "ähnlichen Vorgängen", wie Versammlungen oder Aufzügen teilgenommen. Daher sei die
Gemeinsamer Wille stets erforderlich
Von dem Erfordernis dürfe nach Auffassung des Gerichts auch nicht abgesehen werden. Denn sonst würde sich jeglicher in der
Das Urteil ist aus dem Jahr 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommer-Urteile"
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1. Wird ein ohne die Einwilligung einer Person aufgenommenes Foto in einer Zeitung veröffentlicht, so ist das Recht am eigenen Bild verletzt. Der Verletzer macht sich schadenersatzpflichtig.
2. Sonnt sich die Person unbekleidet in einem öffentlichen Park, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass sie damit ihr Einverständnis fotografiert zu werden gegeben hat. Schon gar nicht, dass sie mit einer Verbreitung des Bildes einverstanden ist (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW 1988, 915/rb)
- Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos einer Dessousshow
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 06.03.2007
[Aktenzeichen: 27 O 1063/06]) - Unberechtigtes Veröffentlichen von Nacktfotos im Internet rechtfertigt Schmerzensgeldanspruch von 25.000 €
(Landgericht Kiel, Urteil vom 27.04.2006
[Aktenzeichen: 4 O 251/05])
Jahrgang: 1988, Seite: 915 NJW 1988, 915
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Dokument-Nr. 16197
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