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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 02.12.2004
- 2 U 2712/04 -
Erhobener Mittelfinger: Unfallverursachung nach Zur-Rede-Stellen-Wollen wegen Zeigen eines Mittelfingers
Verkehrsunfall aufgrund Abbremsens eines Fahrzeugs im fließenden Verkehr begründet vorsätzliches Handeln / Kfz-Haftpflichtversicherung bei vorsätzlicher Unfallverursachung leistungsfrei
Wer sein Fahrzeug unerwartet im fließenden Verkehr abbremst und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, führt diesen vorsätzlich herbei. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss daher nicht für die Unfallfolgen einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2003 kam es zu einem
Leistungsfreiheit bei vorsätzlichem Handeln des Versicherten
Das Oberlandesgericht Nürnberg führte zunächst aus, dass nach § 152 VVG (neu: § 103 VVG) ein Versicherungsnehmer dann keinen Anspruch gegen seine Versicherung habe, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies gelte ebenso im Verhältnis zum Geschädigten. Denn nach § 3 PflVG (neu: § 115 VVG) setze der Anspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Unfallverursacher voraus, dass dieser seinerseits einen Anspruch auf
Vorliegen einer vorsätzlichen Herbeiführung eines Unfalls
Davon ausgehend verneinte das Oberlandesgericht eine Leistungspflicht der
Keine Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises
Das Oberlandesgericht wendete nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Annahme eines vorsätzlichen Handelns an. Denn diese Grundsätze kommen nur zur Anwendung, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und in solchem Maße das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls dahinter zurücktreten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe eine extreme und gänzlich unangemessene Reaktion vorgelegen. Diese habe eine atypische, also ungewöhnliche Verhaltensweise dargestellt, die in der konkreten Situation nicht zwangsläufig zu erwarten war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 466/rb)
Jahrgang: 2005, Seite: 466 NJW-RR 2005, 466 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2005, Seite: 211 NJW-Spezial 2005, 211
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Dokument-Nr. 17214
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