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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2024
- Ws 188/24 -
Unentschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten von Hauptverhandlung rechtfertigt grundsätzlich nur Vorführung und keinen Erlass eines Haftbefehls
Erlass eines Haftbefehls ohne Versuch der Vorführung nur in Ausnahmefällen
Bleibt ein Angeklagter unentschuldigt von der Hauptverhandlung fern, so ist grundsätzlich als milderes Mittel die polizeiliche Vorführung anzuordnen. Der Erlass eines Haftbefehls ohne den Versuch der Vorführung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen
Unverhältnismäßigkeit des Haftbefehls
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des
Erlass eines Haftbefehls nur in Ausnahmefällen
Der Erlass eines Haftbefehls komme in der Regel nur in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn der Versuch der Vorführung zum Termin gescheitert ist bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Anwesenheit des
Erforderlichkeit einer detaillierten Begründung zum Erlass des Haftbefehls
Wenn das Gericht sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Weiden, Beschluss vom 16.01.2024
[Aktenzeichen: 2 Qs 2/24]
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Dokument-Nr. 34038
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